Der Qabel Schwindel

Frank Lanitz frank at frank.uvena.de
Mi Jun 18 05:37:50 UTC 2014


Am 18.06.2014 07:24, schrieb Dr. Michael Stehmann:
> Am 18.06.2014 00:11, schrieb Robert Kehl:
>> Am 17.06.2014 18:45, schrieb Florian Snow:
>>>  Genauso ist es in
>>>  diesem Fall hier: Freie Software muss mindestens die vier Freiheiten
>>>  bieten (und das ist keine reine Definitionsfrage, sondern lässt sich
>>>  logisch herleiten, aber das führt jetzt zu weit) und wenn nicht
>>>  mindestens diese vier Eigenschaften vorhanden sind, ist es keine Freie
>>>  Software.
>>
>> Und genau da begehst Du meines Erachtens nach zwei Denkfehler: Du setzt
>> die Begriffe "freie Software" und "Freie Software" gleich und denkst,
>> dass alle darunter dasselbe verstehen müssen.
>>
>> Der Begriff "freie Software" ist so generisch, dass wir eben nicht jedem
>> unseren Stempel aufdrücken können à la: "Die Software ist nur frei, wenn
>> wir sie dazu mit unseren vier Freiheiten erklären."
>>
>> Der Begriff "Freie Software" deutet aber durch die Großschreibung schon
>> an, dass der Begriff "frei" hier in einem extra definierten Zusammenhang
>> benutzt wird, und das ist der mit den vier Freiheiten. Einer rechtlichen
>> Prüfung würde das aber auch noch nicht stand halten, denke ich; aber das
>> steht hier nicht zur Debatte.
>>
>> Qabel benutzt aber "freie Software", also auch im Sinne von "frei
>> einsehbare Software", "frei erhältliche Software", etc.; genau schreiben
>> sie, es handele "sich um eine freie, quelloffene, erweiterbare
>> Plattform". Und da sie an prominenter Stelle explizit darauf hindeuten,
>> dass eben gerade nicht die Freiheitsgrade der FSF oder der OSI gemeint
>> sind, ist das meines Erachtens auch ok so und gerade keine Verwässerung.
>>
>> Insofern halte ich es für einen Zank um des Kaisers Bart. Den
>> Qabel-Leuten Täuschung oder Missbrauch unterstellen zu wollen, kann ich
>> nicht unterschreiben. Gut, muss ich auch nicht.
>>
> 
> Gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt
> unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine
> geschäftliche Handlung ist nicht nur dann irreführend, wenn sie unwahre
> Angaben enthält, sondern auch dann, wenn sie sonstige zur Täuschung
> geeignete Angaben enthält.
> 
> Es kommt daher darauf an, wie ein nicht unerheblicher Teil der
> angesprochenen Marktteilnehmer den Begriff "freie Software" versteht.

Bei der durch die Software angesproche Zielgruppe (oder den
entsprechenden Teilmarkt), denke ich, dass frei im Sinne von Freibier
interpretiert wird und zumindest das scheint ja korrekt zu sein, wenn
ich das so richtig überflogen habe.

Gruß Frank




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