Abgewandelte 3-Klausel-BSD-Lizenz

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Di Okt 29 15:28:07 UTC 2013


On 29.10.2013 16:10, Bernhard Fastenrath wrote:

> Nun aber der Text "must be made available to company X free of charge"
> bedeutet für mich nicht, dass der Nutzer der Software eine Verpflichtung
> hat,
> noch nicht einmal die Verpflichtung diese Firma über die Existenz der
> Änderung
> zu informieren. Erst wenn besagte Firma auffordert die Änderungen zu
> übermitteln
> wäre man verpflichtet ohne Lizenzkosten der Firma einen diff zu schicken.
> 
> Ich würde die Lizenz noch als erfüllt ansehen wenn der Nutzer erklärt,
> dass er die Änderungen leider nur "Porto bezahlt Empfänger" versenden
> kann, wenn
> dabei keine ungewöhnlichen Portogebühren entstehen.
> 
> Man sollte auf jeden Fall zwischen einer passiven Form wie hier und
> einer aktiven
> Verpflichtung des Einsendens jeder Änderung unterscheiden.
> 
Nach meiner Lesart verlangt "Any modification to the source code MUST be
made available to ... " ein aktives Tun, von dem, der den Code ändert
und nicht bloß eine Reaktion im Falle, dass die Zugänglichmachung von
ihm verlangt wird. Eine solche Einschränkung ist in der Klausel nicht
enthalten. Man würde im Übrigen dann auch Fristen statuieren etc..

Im Falle einer bloßen Pflicht auf Verlangen wäre diese Klausel auch
weitgehend sinnlos, denn dann müssten die Berechtigten den Markt
überwachen und wenn sie Änderungen vermuten tätig werden. Da ist es doch
aus Sicht des Verwenders dieser Klausel sinnvoller, wenn eine Änderung
ohne Zugänglichmachung einen Lizenzverstoß darstellt.

Außerdem könnte man zur Erreichung des Zieles einer bloßen Pflicht auf
Verlangen einfach eine Copyleft-Lizenz verwenden.

Gruß
Michael




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