Abgewandelte 3-Klausel-BSD-Lizenz

Bernhard Reiter reiter at fsfeurope.org
Di Nov 5 15:51:47 UTC 2013


Am Montag, 4. November 2013 18:36:51 schrieb Bernd Wurst:
> Wie gesagt, bei (dem Verkäufer gegenüber) loyalen Kunden könnte der
> ursprüngliche Autor da wirklich außen vor bleiben und keine Handhabe
> erlangen.

Genau, aber es ist für wirklich nützliche Software unwahrscheinlich
und liegt nicht allein in der Hand desjenigen der etwas Verbesserte.

> Ich bin zwar einerseits ein Freund von maximal liberalen Lizenzen, kann
> aber den Wunsch verstehen, dass Autoren eine "ich will aber mein Recht
> auf alle Verbesserungen sichern"-Klausel in ihrer Lizenz haben wollen.

Ja, die Idee verstehe ich auch. 
Leider hält die bisherige Diskussion (welche ich sah) und mitterweile ich 
selbst das halt nicht mehr für Freie Software.

> Ob oder wie man das formulieren kann, dass sicherlich keine Bring-Schuld
> gemeint ist und die Freiheit des einzelnen nicht beschränkt werden soll,
> steht auf einem anderen Blatt. Aber es wäre interessant, mit welcher
> Share-Alike-Lizenz sich so etwas darstellen lässt.

Eine dauerhafte Veröffentlichung ist eine dauerhafte Pflicht, 
also auf Ewig nur schwer erfüllbar ist. Also sollten die Regel eine zeitnahe 
komplette Erfüllung vorsehen.

Und wenn ich es nicht als Bringschuld mache dann veröffentlichen klevere Leute 
die Software irgendwo in Polynesien auf Hindi und erledigen ihre passive 
Pflicht die Software dem Autor zugänglich zu machen. 

Ich kann es mir also immer noch nicht vorstellen, dass mit den vier Freiheiten
in der Praxis wirklich zuvereinen. Was hilft ist:
a) als Autor aktiv bleiben und aktuelle Info herausbringen (schließlich muss 
der Autor genannt werden) damit erhöht sich die Sichtbarkeit bei Kunden und 
die wissen ja genau, was verändert wurde und von wem.
b) wenn die Software interessant ist, dann wird der Autor die Änderungen 
früher oder später erhalten (durch einen vernünftigen Kunden).

Gruß,
Bernhard


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