Beteiligung Minderjähriger an Freier-Software-Entwicklung

Jochen Schmitt Jochen at herr-schmitt.de
Mo Jan 21 10:18:37 UTC 2013


On Mon, Jan 21, 2013 at 10:27:36AM +0100, Matthias Kirschner wrote:
> Hier einen Blogeintrag der sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt
> die bei der Mitarbeit Minderjährige bei Freier Software auftreten.
> 
> http://www.naturalnik.de/wordpress/2013/01/floss-kontributionen-minderjehriger/
> 
> Viele Grüße
> Matthias
 
Was mich an diesem Artikel stört, ist die Tatsache, dass von einer Verpflichtung
zur Weitergabe im Bezug zur GPL gesprochen wird. Eine sochen Verpflichtung gibt 
es in der GPL nicht. Vielmehr räumt die GPL den Lienznehmer das Recht aber
nicht die Pflicht zur Weitergabe ein. Nur wenn der Lizenznehmer von diesem Recht
gebrauch machen möchte, treten die entsprechenden Bestimmung der GPL im Kraft,
die u. a. Auswirkungen auf die Lizenzierung abgeleitete Werke und der Bereitstellung
von Quelltexten beinhaltet.

Genaugenommen würde ein Minderjährigen für jeden Download einer Software eine
Einwillung der gesetzlichen Vertreter benötigen, da ein solchen Download nur 
durch die Anerkennung einer entsprechenden Lizenz möglich ist. Das Erstellen
einer Kopie ist halt nun eine nach dem Urheberrecht eine zustimmungspflichtige
Handlung, die einer Lizenz bedarf.

Aber mein Hauptanliegen ist es, auf diese falsche Behauptung der Verpflichtung zur
Weitergabe hinzuweisen, da gerade diese Fehlinforation dazu führt, dass in vielen
Unternehmen Vorbehalte gegen den Einsatz freier Software existieren.

In diesem Zzsammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass beim Fedora Project schon
einmal eine Lizenz als unzulässig erachtet wurde, da diese eine Verpflichtung erhielt
Programmänderungen an den Lizenzgeber weiterzugeben.

mfg: Jochen Schmitt



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