Beteiligung Minderjähriger an Freier-Software-Entwicklung

Fabian Keil freebsd-listen at fabiankeil.de
Mo Jan 21 11:56:01 UTC 2013


Jochen Schmitt <Jochen at herr-schmitt.de> wrote:

> On Mon, Jan 21, 2013 at 10:27:36AM +0100, Matthias Kirschner wrote:
> > Hier einen Blogeintrag der sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt
> > die bei der Mitarbeit Minderjährige bei Freier Software auftreten.
> > 
> > http://www.naturalnik.de/wordpress/2013/01/floss-kontributionen-minderjehriger/
 
> Was mich an diesem Artikel stört, ist die Tatsache, dass von einer Verpflichtung
> zur Weitergabe im Bezug zur GPL gesprochen wird. Eine sochen Verpflichtung gibt 
> es in der GPL nicht. Vielmehr räumt die GPL den Lienznehmer das Recht aber
> nicht die Pflicht zur Weitergabe ein. Nur wenn der Lizenznehmer von diesem Recht
> gebrauch machen möchte, treten die entsprechenden Bestimmung der GPL im Kraft,
> die u. a. Auswirkungen auf die Lizenzierung abgeleitete Werke und der Bereitstellung
> von Quelltexten beinhaltet.

Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Autor eine generelle Verpflichtung
zur Weitergabe unterstellt, sondern sich lediglich auf die bei einer
freiwilligen Weitergabe greifenden Restriktionen bezieht. Der Text scheint
beide Interpretationen zuzulassen.

Merkwürdig fand ich allerdings die Aussage:

| [...] BSD-artige Lizenzen wie z.B. die MirOS-Lizenz solten unproblematisch
| sein, da der Benutzer hier ausschließlich einen rechtlichen Vorteil,
| aber keine Verpflichtungen, erlangt [...]

Die mir bekannten "BSD-artigen Lizenzen" verpflichten bei einer
Weitergabe zumindest zum Erhalten des Lizenz-Textes inklusive der
Copyright-Zeile. Für den Lizenz-Nehmer sehe ich darin keinen
rechtlichen Vorteil.

> Genaugenommen würde ein Minderjährigen für jeden Download einer Software eine
> Einwillung der gesetzlichen Vertreter benötigen, da ein solchen Download nur 
> durch die Anerkennung einer entsprechenden Lizenz möglich ist. Das Erstellen
> einer Kopie ist halt nun eine nach dem Urheberrecht eine zustimmungspflichtige
> Handlung, die einer Lizenz bedarf.

Selbst bei der vergleichsweise restriktiven GPLv2 muss die Lizenz für
die rein private Nutzung nicht anerkannt werden (Term 5).

> In diesem Zzsammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass beim Fedora Project schon
> einmal eine Lizenz als unzulässig erachtet wurde, da diese eine Verpflichtung erhielt
> Programmänderungen an den Lizenzgeber weiterzugeben.

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Fabian
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