fsfe-de Nachrichtensammlung, Band 32, Eintrag 4

Jean-Jacques Sarton jj.sarton at t-online.de
Mi Jan 5 12:02:06 UTC 2011


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Hash: SHA1

Hallo,

Am 05.01.2011 12:00, schrieb fsfe-de-request at fsfeurope.org:
> Um e-Mails an die Liste fsfe-de zu schicken, nutzen Sie bitte die
> Adresse
> 
> 	fsfe-de at fsfeurope.org
> 
> Um sich via Web von der Liste zu entfernen oder draufzusetzen:
> 
> 	https://mail.fsfeurope.org/mailman/listinfo/fsfe-de
> 
> oder, via Email, schicken Sie eine Email mit dem Wort 'help' in
> Subject/Betreff oder im Text an
> 
> 	fsfe-de-request at fsfeurope.org
> 
> Sie koennen den Listenverwalter dieser Liste unter der Adresse
> 
> 	fsfe-de-owner at fsfeurope.org
> 
> erreichen
> 
> Wenn Sie antworten, bitte editieren Sie die Subject/Betreff auf einen
> sinnvollen Inhalt der spezifischer ist als "Re: Contents of fsfe-de
> digest..."
> 
> 
> Meldungen des Tages:
> 
>    1. Re: Windows Steuer erstattung (Volker Grabsch)
> 
> 
> ----------------------------------------------------------------------
> 
> Message: 1
> Date: Wed, 5 Jan 2011 11:36:53 +0100
> From: Volker Grabsch <vog at notjusthosting.com>
> Subject: Re: Windows Steuer erstattung
> To: JokerGermany <spam.an.joker at googlemail.com>
> Cc: fsfe-de at fsfeurope.org
> Message-ID: <20110105103653.GA17771 at flap>
> Content-Type: text/plain; charset=iso-8859-1
> 
> JokerGermany schrieb:
>> Am 05.01.2011 00:59, schrieb Volker Grabsch:
>>> Ich finde diesen Satz irreführend, da Du die Software doch sicher
>>> in Form einer Recovery-DVD erhalten hast, die sich nur auf diesem
>>> Rechner verwenden lässt, richtig?
>>
>> Ja, ist nur ne Recovery DVD mit bei.
>> Also ist mir der Weiterverkauf ja nicht möglich oder?
> 
> Das ist ein schwieriges Thema. Ich versuche es mal zusammenzufassen,
> so wie ich es verstanden habe. Juristen mögen mich bitte korrigieren:
> 
> Die Weitergabe der Software wird Dir mit Sicherheit irgendwo im
> Kaufvertrag untersagt worden sein. Jedoch ist eine solche Klausel
> zumindest in Deutschland unwirksam. Solltest Du also jemanden finden,
> der Dir die Recovery-DVD abkauft, ist das vielleicht sogar rechtlich
> okay. Ein Käufer könnte zum Beispiel jemand sein, er ein älteres
> System hat, auf dem die DVD zufällig auch funktioniert. In dem Fall
> darfst Du natürlich _keine_ Kopie davon für Dich verwenden, aber
> das willst Du ja auch gar nicht.
> 
> Schwieriger wird es, wenn Du (oder jemand anderes) die Software von
> der Recovery-DVD heraus löst, um sie so auf einem völlig anderen
> System verwenden zu können. Einerseits darfst Du das natürlich,
> und eine Vertragsklausel, die Dir das verbietet, wäre unwirksam.
> Wenn Du also lediglich ein paar Installer-Dateien aus dem auf der
> DVD liegenden Festplatten-Image heraus kopieren musst, dann könnte
> das okay sein.
> 
> Wenn man jedoch mehr machen muss, als irgendwelche Dateien umher
> zu schieben, also zum Beispiel einige *.exe-Dateien patchen muss,
> dann dürfte das als Reverse-Engineering gelten. Und hier wird es
> kritisch. Natürlich wird Dir Reverse-Engineering, Disassembling, etc.
> erstmal vom Hersteller verboten. Aber die Frage ist auch hier, ob
> diese Klauseln wirksam sind.
> 
> Denn einerseits ist es durchaus erlaubt, Software zur Erhöhung der
> Interoperabilität anzupassen, auch und gerade gegen den Wunsch des
> Herstellers.
> 
> Andererseits könnte man das aber auch als Umgehung eines wirksamen
> Kopierschutz-Mechanismus auffassen, und das ist seit den letzten
> Urheberrechts-Verschärfungen verboten.
> 
> Aber wiegesagt, das ist nur mein persönlicher Kenntnisstand. Es wäre
> super, wenn auch ein Jurist noch etwas dazu sagen könnte.
> 

Ich bin auch kein Jurist, aber soweit ich es beurteilen kann, sollte
BGB 305c anwendbar sein. Dies bedeutet, dass im Fall ein Rechtsstreit
der Richter die für den Verbraucher günstigste Lösung zu Grunde liegen
muss. Soweit es mir bekannt ist, besagt die Eula das der Verbraucher
ein Rückgabe Recht gemäß Modalitäten des Hersteller besitzt. Da
diese Modalitäten zur Zeitpunkt des Kaufes nicht bekannt waren, wie
im übringens auch die Eula selbst (Versteckten Klausel).
Kann der Verbraucher davon ausgehen, dass nur die Rückgabe der
Software gemeint ist, so müsste auch der Richter entscheiden.
Was den Preis der Software anbelangt, muss der Hersteller gegeben falls
den Beweis erbringen, dass dieser nur ein bestimmte Höhe beträgt, an
sonst sollte der Preis der Software als der Preis welches für der
regulären Kauf der Software vorliegt angenommen werden.

Das Verkauf der Software ist zwar erlaubt, es gibt ein Urteil des
BFVG (2000) aber er ist unbrauchbar, die Software ist auf das Gerät
verdongelt.

Grüße
Jean-Jacques
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