WG: GPL im deutschen/österreichischen Recht

ifrOSS Institutsleitung at ifross.de
So Jul 29 15:34:49 UTC 2001



Hallo!

-Ich weiß nicht, ob alle von dieser Liste das Verfahren kennen: Wenn
-jemand an einem GNU Projekt mitarbeitet, wird er gebeten, das Copyright
-an die FSF abzugeben ("assign the copyright"). Man bekommt dann einen
-Vertrag zugeschickt, den man unterzeichnet und zurückschickt.
-Ein paar Auszüge aus dem Vertragstext (der ist natürlich in Englisch):
-"Developer hereby agrees to assign and does hereby assign to FSF
-Developer's copyright in changes and/or enhancements to the <name des
-Projekts>"
-"The assignment [...] applies to all past and future works of Developer
-that constitute changes and enhancements to the Program."
-"FSF has all the rights of a copyright owner in the assigned copyrights,
-[...] including the right to enforce the copyright in aid of the free
-software purposes of this agreement, the right to use, license and
-distribute the Works, and the right to make works based on the Works [...]
-
-Würde mich nur interessieren ob dieser Vertrag, den ich da
-unterschrieben habe (und den ich ja inhaltlich auch wollte) nach
-österreichischem Recht überhaupt gültig ist.

Ich kann jetzt nicht für das österreichische Recht sprechen, aber bei
solchen urheberrechtlich relevanten Verträgen ist das Internationale
Urheberrecht zu beachten, eine einigermaßen komplizierte Materie. Kurz
zusammengefasst: Es gibt kein einheitliches weltweites Urheberrecht, sondern
nur ein "Bündel" nationaler Urheberrechte. Daher ist das assignment in jedem
Staat nach dem dortigen Urheberrecht zu beurteilen (unabhängig von der
vertragsrechtlichen Komponente). Demnach sind assignments in den USA
problemlos möglich, in Deutschland aber unzulässig aus den Gründen, die
Georg Jacob dargestellt hat. M.E. ist zwar die Rechtsübertragung unmöglich,
der Vertrag damit aber noch nicht hinfällig und eine Umdeutung/entsprechende
Vertragsauslegung möglich. Danach ist das assignment so auszulegen, wie dies
dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt und in Deutschland (oder
Österreich) zulässig ist (z.B. die von Georg vorgeschlagenen Auslegungen).
Das ändert aber wohl nichts daran, dass das assignment für die USA wirksam
ist.
Gruß

Till Jaeger





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