Re: Hilfe für Beispiele von anderen CC-BY(-SA)-Werken (Was: Re: Ab November: Kinderbuch zu Software Freiheit)
Dr. Michael Stehmann
anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Do Mär 14 09:04:52 UTC 2024
Hallo,
Am 13.03.24 um 17:27 schrieb Ilu:
> Hallo Michael,
>
> ich weiß nicht im Detail, was für Werke Herr Doctorow publiziert, aber
> die Vorstellung, es gehöre zur Freiheit, seine Worte unter Beibehaltung
> von Autor und Titel einfach abändern zu können (non-ND), finde ich
> ziemlich absurd. Man stelle sich mal vor, seine Werke enthielten
> Meinungsäußerungen, die dann unter dem Namen "Doctorow" je nach
> Bearbeitung, mal so und mal gegenteilig ausfallen würden. Über das NC
> kann man ja diskutieren, aber ohne ND geht es wirklich nicht.
>
> Nur als Illustration für Dinge, die man mit ND machen kann, die jeder
> Autor aber mit Sicherheit und zu Recht nicht will:
>
> "Damit sind die Werke leider nicht frei (jedenfalls nicht so, wie ich -
> andere Menschen zählen nicht - "frei" verstehe, beispielsweise im Sinne
> der "vier Freiheiten")."
Selbstverständlich muss auch bei einem bearbeitetem (abgeleiteten) Werk
(i. S. d. §§ 3, 23 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte) erkennbar sein, was vom Originalautor und was vom
Bearbeiter stammt.
Vor der Entstellung des Werkes schützt übrigens § 14 des Gesetzes über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, welcher dem Schutze des
Urheberpersönlichkeitsrechtes dient. Daneben kommt auch noch
strafrechtlicher Schutz in Betracht.
Zu den Bearbeitungen gehören übrigens beispielsweise auch Übersetzungen
und die verhindert man mit einer "ND"-Klausel
> Was auf Software passt, passt auf persönliche Worte nicht. Und der
> Großteil aller Bücher sind eben persönliche Worte.
Alle urheberrechtlich geschützte Werke sind "persönliche geistige
Schöpfungen" (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte). Ob ein Roman nun "persönlicher" ist, als ein Gemälde, ein
Filmwerk oder ein Computerspiel, erscheint mir nicht ohne Weiteres
einleuchtend.
Es steht jedenfalls auch Romanautoren frei, keine "ND"-Klausel in ihrer
CC-Lizenz zu verwenden.
Es gibt dann auch tatsächlich einige Menschen, die der Meinung sind,
dass der Freiheitsbegriff, der auf Software passt, auch für andere Werke
passend ist. (Ich habe mich deren Überzeugungen nur angeschlossen.)
"Wir versprechen, dass das Debian-System und alle dessen Komponenten
entsprechend diesen Richtlinien frei sein werden."
Ziffer 1 Satz 2 des "Gesellschaftsvertrages" mit der Gemeinschaft für
Freie Software
https://www.debian.org/social_contract
Mit "allen" Komponenten sind auch Sprachwerke gemeint, die keine
Computerprogramme sind.
Daher findet man beispielsweise das Paket "gcc-doc-12" auch in
"non-free", weil die Handbuchseiten und Dokumentation der GNU-Compiler
nach dieser Definition nicht "frei" sind.
Man kann auch unter Anhängern Freier Software die letztgenannte
Auffassung nicht teilen. (RMS teilt sie wohl nicht.)
Gruß
Michael
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt...
Dateiname : OpenPGP_signature.asc
Dateityp : application/pgp-signature
Dateigröße : 203 bytes
Beschreibung: OpenPGP digital signature
URL : <http://lists.fsfe.org/pipermail/fsfe-de/attachments/20240314/ad1fd2f9/attachment.sig>
Mehr Informationen über die Mailingliste FSFE-de