Artikel "Vorbereitung auf das Ende Nordkoreas dank freier Software"

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mo Sep 10 07:58:58 UTC 2018


Hallo,

Am 09.09.2018 um 21:30 schrieb Gerhard Kugler:
> Hallo,
> 
> ich kann der Mail und dem Artikel nicht entnehmen, was die vorgesehene
> Vergeltung von Verbrechen mit freier Software zu tun hat.
> 
> Meine Rechtsauffassung basiert ohnehin mehr auf Schutz und
> Wiedergutmachung. Vergeltung befriedigt mich in keiner Weise.

1. Die Bestrafung eines Täters hat auch Schutzzwecke (sogenannte
Generalprävention, Spezialprävention dürfte in diesem Falle wohl kaum in
Betracht kommen, und auch Resozialisation dient dem Schutze der Menschen
einer Gesellschaft).

2. Der erste Akt der Wiedergutmachung dürfte sein, dass festgestellt
wird, welchem Menschen in welcher Weise durch wen Unrecht widerfahren
ist. Dies hat für Opfer von Straftaten meist eine große Bedeutung.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Straftat sich als "Staatsakt" kleidet.

> Aber warum die Erwähnung im Zusammenhang mit freier Software? Die kann
> man vielleicht auch für Kriminelles nutzen.
>
Natürlich: Eine Lizenz, die dies ausschließen würde, wäre proprietär.
Abgesehen davon wäre wohl der Lizenzverstoß das Letzte, was einen Täter
von der Begehung einer Straftat abhalten würde.

Gruß
Michael

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