Re: Wann ist es legitim, die vier Freiheiten einzuschränken?

David Rabel david.rabel at gmx.de
Mi Mär 29 09:02:03 UTC 2017


Danke für deine Ausführungen, Michael. Wie immer sehr lesenswert.


On 29.03.2017 06:25, Dr. Michael Stehmann wrote:
> Allerdings gebe ich bezüglich der "Raubterminologie" zu bedenken, dass
> das Eigentumsrecht auch freiheitsschützenden Charakter hat. Dies gilt
> auch für eigentumsähnliche Rechte.

Solche Terminologie kommt natürlich immer etwas platt daher. Ich finde
es aber durchaus interessant, das Eigentumsrecht auch im Vergleich mit
anderen Freiheitsrechten kritisch zu betrachten. Ich lese zu dem Thema
gerade Proudhon's "Was ist das Eigentum?". Obwohl ich mir eine
strukturiertere Argumentation wünschen würde, finde ich doch bisher
plausibel, was er schreibt. Aus dem Buch stammt ja das berühmte Zitat
"Eigentum ist Diebstahl".


> Der Schutz des Eigentums muss sich nach der Rechtsprechung des
> Bundesverfassungsgerichts in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade
> für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger sei es, der
> dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedürfe.

Bei genauerer Betrachtung verspricht das B-VG da mehr als es halten
kann. Der sozial Schwache verfügt im Allgemeinen nicht über
nennenswertes Eigentum. Das Eigentumsrecht ist für ihn in der Praxis
lediglich eine ständige Bedrohung seines Besitzes.
Als Beispiel seien die vielen Zwangsräumungen in Spanien im Zuge der
letzten Wirtschaftskrise genannt.


Viele Grüße
  David




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