Re: Wann ist es legitim, die vier Freiheiten einzuschränken?

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mi Mär 29 04:25:15 UTC 2017


Am 28.03.2017 um 23:25 schrieb willi uebelherr:

> Aber jetzt zu deiner aussage in diesem text:
> "Was Geschäftsgeheimnisse angeht, gebe ich zu bedenken, dass das
> Patentrecht im Grundsatz ein zeitlich befristetes Monopol nur gegen eine
> Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses gewährt. Das Patentrecht will
> gerade die Offenlegung und nachfolgende Verbreitung geheimer Verfahren
> im Interessen des gemeinen Wohls fördern."
> 
> Da verstehe ich deine "blau-aeugigkeit" nicht. Irgendiwe ist dir da die
> verklebte brille ploetzlich auf die nase gerutscht.
> 
> Patentrecht ist legalisierter raub. Immer. Das entschuldigt auch nicht
> die tatsache, dass der grossteil der legalisierungstexte, gesetze, nur
> der lagalisierung des organisierten raubs dienen. Am privatbesitz
> allgemeiner gueter und ressourcen koennen wir das ja gut sehen.
> 
> Wenn jemand ein patent erhaelt, wird damit die ganze kette der dafuer
> notwendigen vorarbeiten fuer diese person privatisiert. Und weil wir
> wissen, dass unser wissen nur minimal von uns selbst stammt, wird damit
> auch das privatisiert. Anderen entzogen? Zumindest von der logik her.
> Also geraubt.
> 
> Wenn du den klaren unterschied von lagalisierung und legitimierung
> hervor hebst, dann scheint es dir in der frage des patentrechts nicht zu
> gelingen.

Ich habe lediglich ausgeführt, dass das Patentrecht den Zweck hat, die
Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen zu fördern. Es ging um die
Frage, ob Geschäftsgeheimnisse proprietäre Lizenzen legitimieren können.
Und ich habe auf die zeitliche Befristung des Patentrechts hingewiesen.
Demgegenüber haben die Schutzfristen des Urheberrechts in Bezug auf
Computerprogramme geradezu "Ewigkeitscharakter".

Ich habe nicht erklärt, dass das Patentrecht generell oder in seiner
gegenwärtigen Ausgestaltung legitim sei.

Allerdings gebe ich bezüglich der "Raubterminologie" zu bedenken, dass
das Eigentumsrecht auch freiheitsschützenden Charakter hat. Dies gilt
auch für eigentumsähnliche Rechte.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gewährleistung
des Eigentums ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht ist.
Das Bekenntnis zum Eigentum ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes
von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Der
Gewährleistung des Eigentums komme von Verfassungs wegen die Aufgabe zu,
dem Träger des Grundrechtes einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit
stehe die Eigentumsgarantie in einem inneren Zusammenhang mit der
Garantie der persönlichen Freiheit.

Der Schutz des Eigentums muss sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade
für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger sei es, der
dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedürfe.

Gruß
Michael



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