Lehrer darf Selbstbauanleitung nicht veröffentlichen?
Georg C. F. Greve
greve at fsfeurope.org
Di Mär 29 10:13:02 UTC 2011
Hiho,
Nur ganz kurz, und natürlich alles unter IANAL Vorbehalt.
Kann also komplett falsch sein, nur Anwalt fragen hilft der endgültigen
Klärung, z.B. mal bei http://jbb.de nach Dr. Till Jäger & Co fragen.
Davon aber abgesehen:
Grundsätzlich ist ein Patent ein Monopol auf kommerzielle Verwendung einer
Idee, welches erteilt wird damit der Erfinder seine Idee nicht geheim hält,
sondern veröffentlicht.
Die Veröffentlichung einer Idee auf Basis eines Patents einschränken zu wollen
scheint also auf recht dünnem Eis zu stehen. Beim Urheberrecht ist das anders,
aber darum geht es hier ja scheinbar nicht.
Darüberhinaus ist es tatsächlich denkbar, dass das Patent aufgrund einer
vorherigen Publikation ("prior art") nicht erteilt werden darf/durfte.
Sofern es bereits erteilt ist, müsste man die Löschung beantragen, wenn es
noch in der Prüfung wäre, könnte man das Patentamt mal auf die Existenz von
prior art hinweisen damit es garnicht erst erteilt wird.
Hier würde ich mal ansetzen:
- Patent geht mit Veröffentlichungsverpflichtung einher, daher wäre u.U. ein
Hinweis auf das Patent anzubringen, und kommerzielle Verwendung
eingeschränkt, aber Selbstbauanleitungen vermutlich nicht betroffen.
- Patentstatus prüfen. Wenn noch in der Prüfung, sofort Patentamt auf Prior
Art hinweisen. Ansonsten kann ein Löschungsverfahren teuer und langwierig
werden und ist dann vermutlich nicht mehr im Interesse des Betroffenen.
Den Hinweis und die Belege für entsprechende Prior Art kann man dann aber
eventuell bei der Bauanleitung dokumentieren, falls jemand das doch
kommerziell verwenden will und es im Zweifel auf ein Gerichtsverfahren
ankommen lassen will.
Empfehlen würde man sowas generell aber nicht, weil Gericht immer Risiko
und Kosten bedeutet.
Und zudem: Immer mit einem Anwalt absprechen.
Für das Obige gibt es keinerlei Gewähr!
Beste Grüsse,
Georg
--
Georg C. F. Greve <greve at fsfeurope.org>
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