GPL im deutschen/österreichischen Recht

Georg Jakob jack at unix.sbg.ac.at
Do Jul 26 19:28:07 UTC 2001


Hallo,

On Thu, 26 Jul 2001, Reinhard Müller kindly wrote:

> Hallo,
> 
> Gibt es eigentlich schon Erkenntnisse, ob die GPL (betreffend Copyright, 
> Haftungsausschluß etc.) dem deutschen und österreichischen Recht standhält?

Kurz: Sie hält stand. Disclaimer: Erkentnisse iS von richterlichen
Entscheidungen existieren dazu noch nicht. Von mir ist im Jahrbuch
Rechtsinformatik dazu gerade ein Artikel erschienen, der sich unter dem
Titel "Freiheit und Software" mit der Bestandskraft der GPL in Europa mit
Schwerpunkt Österreich auseinandersetzt. Ich überarbeite und erweitere ihn
gerade für die Seite des FFS (http://www.fsf.or.at); sollte nächste Woche
fertig sein. Wenn Du willst, kann ich Dir einstweilen die Fasuung aus dem
Buch schicken.

> 
> Wie schaut's mit der "Übergabe" des Copyright an die FSF aus, die viele 
> Programmierer von GNU-Projekten machen? Ist das nach 
> deutschem/österreichischen Recht wasserdicht? (Ich habe einmal in einem 
> ct gelesen, daß man das Urheberrecht an und für sich gar nicht 
> weitergeben kann, sondern nur die Rechte wie kopieren etc., die mit dem 
> Urheberrecht verbunden sind)

Das ist im Prinzip korrekt: Das Urheberrecht als solches ist ein
Unveräußerliches Persönlichkeitsrecht. Dies wird jedoch dadurch
eingeschränkt, dass die Rechte wie kopieren etc., die sogenannten
Werknutzungsrechte auch zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen
werden können.

Außerdem wäre ein Bevollmächtigungskonstellation denkbar, die zwar
grundsätzlich die Rechte beim Urheber beläßt, aber die FSF
pauschal bevollmächtigt, die Interessen des/der Urheber(s) (zB vor
Gericht) geltend zu machen. Ist natürlich besser, wenn sowas explizit
formuliert wird (Frage an die Liste: Bestünde Interesse an einer
Musterformulierung?), es ist allerdings auch die Umdeutung einer
"Urheberrechtsübertragung" in eine Bevollmächtigungserklärung denkbar.
Wie die Diskussion um emacs/xemacs zeigt (auf www.xemacs.org archiviert),
scheint rms jedoch vor den Problemen, die solche Situationen (besonders
im Zusammenhang mit mehreren Urhebern) mit sich bringen können, grosse
Angst zu haben. Was ich (als Jurist) nicht so ganz verstehe. Zumal in
Europa (dh auch in Deutschland, Italien und Spanien und wie ich annehme in
allen anderen Ländern ausser ev. England) gar keine anderen
Interpretationsmöglichkeiten bestehen als die beiden oben genannte...

Schöne Grüße,


--Georg

PS: Für konkretere Fragen/Probleme steh ich auch gerne zur Verfügung. Am
besten ebenfalls auf der Liste, dafür is sie schließlich da ;-) 







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