GPL im deutschen/österreichischen Recht

Reinhard Müller reinhard.mueller at bytewise.at
Do Jul 26 22:10:27 UTC 2001


Georg Jakob wrote:

>>Gibt es eigentlich schon Erkenntnisse, ob die GPL (betreffend Copyright, 
>>Haftungsausschluß etc.) dem deutschen und österreichischen Recht standhält?
>>
> 
> Kurz: Sie hält stand. Disclaimer: Erkentnisse iS von richterlichen
> Entscheidungen existieren dazu noch nicht. Von mir ist im Jahrbuch
> Rechtsinformatik dazu gerade ein Artikel erschienen, der sich unter dem
> Titel "Freiheit und Software" mit der Bestandskraft der GPL in Europa mit
> Schwerpunkt Österreich auseinandersetzt. Ich überarbeite und erweitere ihn
> gerade für die Seite des FFS (http://www.fsf.or.at); sollte nächste Woche
> fertig sein. Wenn Du willst, kann ich Dir einstweilen die Fasuung aus dem
> Buch schicken.


Super! Ein gutes Gefühl, daß auch ein /echter/ Fachmann für Rechtsfragen 
unter uns ist. Bei den bisherigen GPL-Rechts-Diskussionen war ja das 
meistgebrauchte Wort "IANAL" ;)

Ich werde den Text dann auf der Webseite lesen. Sooooo dringend brauche 
ich es nun auch wieder nicht. :) Aber danke für das Angebot mit dem Text 
aus dem Buch.

>>Wie schaut's mit der "Übergabe" des Copyright an die FSF aus, die viele 
>>Programmierer von GNU-Projekten machen? Ist das nach 
>>deutschem/österreichischen Recht wasserdicht? (Ich habe einmal in einem 
>>ct gelesen, daß man das Urheberrecht an und für sich gar nicht 
>>weitergeben kann, sondern nur die Rechte wie kopieren etc., die mit dem 
>>Urheberrecht verbunden sind)
>>
> 
> Das ist im Prinzip korrekt: Das Urheberrecht als solches ist ein
> Unveräußerliches Persönlichkeitsrecht. Dies wird jedoch dadurch
> eingeschränkt, dass die Rechte wie kopieren etc., die sogenannten
> Werknutzungsrechte auch zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen
> werden können.
> 
> Außerdem wäre ein Bevollmächtigungskonstellation denkbar, die zwar
> grundsätzlich die Rechte beim Urheber beläßt, aber die FSF
> pauschal bevollmächtigt, die Interessen des/der Urheber(s) (zB vor
> Gericht) geltend zu machen. Ist natürlich besser, wenn sowas explizit
> formuliert wird (Frage an die Liste: Bestünde Interesse an einer
> Musterformulierung?), es ist allerdings auch die Umdeutung einer
> "Urheberrechtsübertragung" in eine Bevollmächtigungserklärung denkbar.
> Wie die Diskussion um emacs/xemacs zeigt (auf www.xemacs.org archiviert),
> scheint rms jedoch vor den Problemen, die solche Situationen (besonders
> im Zusammenhang mit mehreren Urhebern) mit sich bringen können, grosse
> Angst zu haben. Was ich (als Jurist) nicht so ganz verstehe. Zumal in
> Europa (dh auch in Deutschland, Italien und Spanien und wie ich annehme in
> allen anderen Ländern ausser ev. England) gar keine anderen
> Interpretationsmöglichkeiten bestehen als die beiden oben genannte...

Ich weiß nicht, ob alle von dieser Liste das Verfahren kennen: Wenn 
jemand an einem GNU Projekt mitarbeitet, wird er gebeten, das Copyright 
an die FSF abzugeben ("assign the copyright"). Man bekommt dann einen 
Vertrag zugeschickt, den man unterzeichnet und zurückschickt.
Ein paar Auszüge aus dem Vertragstext (der ist natürlich in Englisch):
"Developer hereby agrees to assign and does hereby assign to FSF 
Developer's copyright in changes and/or enhancements to the <name des 
Projekts>"
"The assignment [...] applies to all past and future works of Developer 
that constitute changes and enhancements to the Program."
"FSF has all the rights of a copyright owner in the assigned copyrights, 
[...] including the right to enforce the copyright in aid of the free 
software purposes of this agreement, the right to use, license and 
distribute the Works, and the right to make works based on the Works [...]

Würde mich nur interessieren ob dieser Vertrag, den ich da 
unterschrieben habe (und den ich ja inhaltlich auch wollte) nach 
österreichischem Recht überhaupt gültig ist.

Danke,
-- 
Reinhard Müller
BYTEWISE Software GmbH
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