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Dr. Michael Stehmann
anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mi Apr 3 15:31:23 UTC 2024
Hallo,
Am 03.04.24 um 16:36 schrieb Dominik George:
> Dass du hier das "Recht" der Eltern, ihre Überwachung lückenlos auszuüben, als Priorität betrachtest, wirft bei mir ernsthafte Fragen auf.
>
Die Frage ist, wer darf in die Gestaltung der Personensorge eingreifen?
Jeder, der die Erziehung für falsch hält? (Also z. B. ich, der ich in
meiner Kindheit und Jugend bestimmen konnte, ob ich meine Eltern zu
erreichen suche, weil es eben keine Mobiltelefone "für alle" gab?)
Nahe Angehörige? Z. B. die Großeltern?
Oder eben nur der Staat in einem rechtlich geordneten Verfahren?
IMO darf sich nicht jede Person zum Vertreter der "staatlichen
Gemeinschaft" im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
aufschwingen.
Solange die Mobilgerätabgabe vor der Türe nicht üblich ist, müssen die
Personensorgeberechtigten nicht mit einer eingeschränkten Erreichbarkeit
Ihrer Kinder rechnen (anders als etwa beim Schwimmbadbesuch,
Theaterbesuch etc, ihrer Kinder).
Gruß
Michael
P.S. Wer dies alles für "off topic" hält, sollte bedenken, das es hier
um die Ausübung von Freiheit und ihre Grenzen, vor allem deren soziale
Funktion geht.
-------------- nächster Teil --------------
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