Cyber Resilience Act und andere EU-Gesetzgebungsverfahren

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
So Okt 15 19:28:27 UTC 2023


Hallo,

Am 15.10.23 um 21:11 schrieb Joachim Jakobs:

> beide haften IMHO: Die Autorin für die Sicherheit der Software (per 
> CRA), die Anwenderin für den sicheren Einsatz (Einrichtung, Verwaltung, 
> Nutzung per DSGVO/NIS-2).

Die Sache ist nur, dass IMO die "Sicherheit der Software" (für die die 
Autorin haften soll) vom konkreten Einsatz abhängt und dieser ist bei 
Freier Software nicht von vornherein festgelegt oder auch nur absehbar 
("use for any purpose").


Gruß
Michael

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Dateityp    : application/pgp-signature
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Beschreibung: OpenPGP digital signature
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