Re: Fwd: [FSFE PR][DE] Urheberrechtsreform – EU schützt Freie Software im letzten Moment

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Fr Mär 29 09:03:33 UTC 2019



Am 28.03.19 um 17:51 schrieb Bernhard E. Reiter:
> Hallo Christian,
> 
> Am Donnerstag 28 März 2019 15:43:30 schrieb Christian Imhorst:
>> Entweder ist man für Zensur, oder dagegen
> 
> wenn ich die Beschreibung von Zensur auf Wikipedia lese, dann bin ich spontan 
> gegen Vorzensur, aber für Nachzensur.
> 
> Es gibt Inhalte, gegen deren Verbreitung ich bin, weil sie richtigerweise 
> illegal sind, beispielsweise wenn einzelne Personen oder die Menschlichkeit 
> dadurch sehr stark nachhaltig geschädigt werden. Da stelle ich mir 
> gerichtliche verbotene Beleidigungen, Hetze oder Aufrufe zu Gewalt vor.
> 

"Zensur" im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) [0]
("Eine Zensur findet nicht statt.") ist die sogenannte Vorzensur,
weshalb Zensur allgemein in diesem Sinne verstanden wird.

Selbstverständlich kennt das deutsche Strafrecht gleichwohl sogenannte
"Äußerungsdelikte". Die in Artikel 5 Absatz 1 GG gewährte Freiheit ist
eben eine beschränkte, wie sich aus Artikel 5 Absatz 2 GG ergibt.

Es kann gegen gewisse Äußerungen repressiv, allerdings mit allen
rechtstaatlichen Garantien und "im Lichte der grundgesetzlich
geschützten Meinungsfreiheit", vorgegangen werden.

Demgegenüber wirkt die (Vor-)Zensur präventiv. Und genau das sollte nach
dem Grundgesetz mit sehr guten Gründen verhindert werden.

Die Sache wird auch nicht dadurch besser, sondern unter rechtstaatlichen
Gesichtspunkten viel schlimmer, wenn der Staat die Rolle des
(Vor-)Zensors nicht selbst wahrnimmt, sondern an private Dritte auslagert

Eine technische Einrichtung kann des Weiteren nicht nur nach Zweck
beurteilt werden, den sie erfüllen soll, sondern es ist auch ihr
(Missbrauchs-)Potential in die Folgenabschätzung einzubeziehen.

Mit freundlichem Gruß
Michael





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