DWD und Public Money

Reinhard Mutz reinhardm at fsfe.org
Mi Nov 22 17:02:16 UTC 2017


Am Mittwoch, den 22.11.2017, 16:19 +0100 schrieb Paul Schaub:
> Hallo zusammen!
> Ich habe ein Antwort vom DWD bekommen!

Das hört sich gut an und freut mich.
Auch wenn der Tenor des Urteils das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb bemüht, heisst das noch lange nicht, dass dieses Urteil von
anderen Instanzen bestätigt wird.

Ich bin kein Rechtsanwalt und mache auch keine Rechtsberatung.
Das muss ich schreiben, da ich hier jetzt das Gesetz zitieren möchte.

Für die Tätigkeiten des DWD ist das Gesetz über den DWD massgeblich,
hier nachzulesen http://www.gesetze-im-internet.de/dwdg/DWDG.pdf .
In Paragraf 4 werden die Aufgaben festgeschrieben. §4.3 ist unstrittig;
d.h. der Kläger hat sich nicht gegen diese Formulierungen gewandt.

IMHO richtet sich der Klageqanspruch gegen §4.6
> (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6
> Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung
> gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen
> gesetzlichen Aufgaben gehört.
Hier wurde bestritten, dass eine übliche Wettervorhersage über den
Aufgabenbereich hinausgeht. 

In Paragraf 6 ist diese Stelle von Interesse
> (2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine
> Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht,
> sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes
> entgeltfrei:
> 1.   jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4
> Absatz 4,
> 2.   jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur
> öffentlichen Verbreitung,
> 3.   die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne
> des § 3 Absatz 1 und 3 des
> Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen
> Geodateninfrastruktur.

Im Übrigen sind die von der WetterApp bereitgestellten Informationen
kostenlos auf den Internetseiten des DWD abzurufen. Das wurde nach 
meiner Kenntnis nicht gerügt. 

Sollte das Urteil Bestand haben oder vom DWD anerkannt werden, bleibt
wohl nach derzeitigem Stand die Webseite als Informationsquelle übrig.
Da genügt ein einfacher Browser. Das ist halt keine App für's
Smartphone.

Gruß
Reinhard
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