Re: Wann ist es legitim, die vier Freiheiten einzuschränken?

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Fr Mär 31 13:23:41 UTC 2017


Hallo,

über Freiheit nachzudenken und zu diskutieren, ist in Bezug auf ein
soziales Wesen, wie den Menschen, gar nicht so einfach. Hinzukommt noch,
dass wir derzeit doch recht stark auf die Gesellschaft anderer Menschen
in verschiedener Hinsicht angewiesen sind.

Daher mein Appell einmal die Gesellschaftsvisionen offenzulegen, auf
deren Basis man hier argumentiert, beispielsweise pro und contra
Eigentum, Urheber- oder Patentrecht etc..

Freiheit hat IMO auch zwei Richtungen, was zu beachten ist, damit man
sich nicht missversteht.

Freiheit von ...

beispielsweise Hunger, Not, Willkürherrschaft, Ausbeutung etc.

und

Freiheit zu ...

beispielsweise zum Studium des Quellcodes, zur Weitergabe von Software,
zur beliebigen Nutzung derselben etc.

Insoweit hat IMO Freiheit sowohl "negative" als auch "positive" Aspekte.

Ein Beispiel findet sich im BGB (§ 903):

"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere
von jeder Einwirkung ausschließen."

Da findet sich zunächst der "positive" Aspekt ("nach Belieben
verfahren") und sodann der "negative" ("andere von jeder Einwirkung
ausschließen" - Abwehr von Eingriffen Dritter).

Gruß
Michael

-------------- nächster Teil --------------
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