Wann ist es legitim, die vier Freiheiten einzuschränken?
Fabian Keil
fk at fabiankeil.de
Do Mär 30 16:25:54 UTC 2017
Wolfgang Romey <woro at wolfgangromey.de> wrote:
> Am Mittwoch, 29. März 2017, 15:20:12 CEST schrieb Fabian Keil:
>
> >
> > Du weichst in dem verlinkten Dokument [0] von der gängigen Definition
> > freier Software [1] ab, da Du bei jeder Freiheit ein "ohne
> > Einschränkungen" ergänzt.
> >
> Ich habe in der Tat nicht die Definition der FSFE verwendet, kann aber
> nicht erkennen, wo meine Definition dieser Definition widerspricht.
>
> > Die meiste nach [1] freie Software wird unter Lizenzen verbreitet die
> > zumindest einen Teil der vier Freiheiten nur mit Einschränkungen
> > gestatten, also nach Deiner Definition nicht frei sind.
> >
> Das verstehe ich nicht. Nenn mir bitte eine Lizenz, die eine oder
> mehrere Freiheiten einschränkt und bei denen die Software dennoch als
> Frei (im Sinn der GPL) ist.
Zitat aus der GNU GPLv2 Preamble:
| To protect your rights, we need to make restrictions that forbid
| anyone to deny you these rights or to ask you to surrender the rights.
| These restrictions translate to certain responsibilities for you if you
| distribute copies of the software, or if you modify it.
https://www.gnu.org/licenses/gpl-2.0.html
Einen Teil der Einschränkungen ("restrictions") findest Du, wenn
Du in der Lizenz nach "provided that" suchst.
Selbst die liberaleren Lizenzen erlauben in der Regel nicht,
die Copyright-Vermerke zu entfernen, schränken also die Verbreitung
von veränderten Quelltexten geringfügig ein.
Viele Leute finden das legitim, andere nutzen lieber die WTFPL etc.
> > Die Tiger-Analogie erscheint mir auch unklar:
> > | In diesem Zusammenhang bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass im
> > | Vergleich von BSD-Lizenz und GPL nicht etwa die GPL die unfreiere
> > | Lizenz ist. Die GPL fordert, dass die vorhandenen technischen
> > | Eigenschaften von Software nicht eingeschränkt werden dürfen,
> > | die BSD-Lizenz lässt dies zu. Vergleiche ich das zum Beipsiel
> > | mit in Freiheit lebenden Tieren, fordert die GPL, dass der Tiger
> > | in Freiheit bleiben muss, die BSD-Lizenz lässt zu, dass er in
> > | einen Zoo gesperrt werden darf.
> >
> > Welcher Teil der GPL verbietet Deiner Meinung nach das Einsperren
> > und wer würde gegen die vermeintliche GPL-Verletzung vorgehen können?
> >
> Das in der GPL vorhandene Copyleft. Dort wird gefordert, daß die vier
> Freiheiten bei Weitergabe nicht eingeschränkt werden dürfen.
Nicht über die Einschränkungen der GPL selbst hinaus.
In der GPLv2 steht deswegen auch:
| You may not impose any further restrictions ...
Das Einsperren von Tigern ist allerdings keine Weitergabe
und selbst beim Einsperren von AGPL-Tigern müsste man den
Zoo-Besuchern wohl allenfalls das Klonen gestatten.
> Mein Punkt ist aber ein anderer: Jede Einschränkung ist technisch nicht
> nötig und verkrüppelt die vorhandenen technischen Eigenschaften von
> Software. Die Einschränkung der Eigenschaften erfolgt immer aus
> Gründen, die ihren Grund nicht in technischen Eigenschaften von Software
> haben.
Einschränkungen wie "Copyright-Vermerke müssen erhalten bleiben"
oder "erhaltene Rechte müssen bei Verbreitung weitergegeben werden"
sind sicher nicht technisch notwendig, aber aus meiner Sicht
keine Verkrüppelung technischer Eigenschaften.
Fabian
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