Informationsfreiheit über Softwareeinsatz in der eigenen Stadt

D. Schreiber dschreiber at gmx.de
Mi Jun 8 20:30:11 UTC 2016


 Am 05.06.2016 um 17:41 schrieb Christian Nähle:
 > Quintessenz der Stadtverwaltung ist es, dass die Öffentlichkeit des
 > Softwareverzeichnisses die IT-Sicherheit gefährde und es deshalb der
 > Nichtöffentlichkeit bedarf. Das Schreiben der Stadt ist in seiner
 > Formulierung sehr grundsätzlich und hoch aufgehangen. Wir überlegen nun,
 > wie der beste Umgang mit den Darlegungen im Schreiben ist. Über
 > jegliches Feedback, wären wir dankbar.

Ein Ansatzpunkt, um an die Liste (zumindest einen Teil davon) zu kommen, ist 
das Datenschutzgesetz. Nach diesem haben die Stellen, welche personenbezogene 
Daten verarbeiten ein Verfahrensverzeichnis zu führen (§ 8 Datenschutzgesetz 
Nordrhein-Westfalen - DSG NRW). Was in dem Verzeichnis zu stehen hat, ist in 
Absatz 1 definiert. Gemäß Abs. 2 können die Angaben des 
Verfahrensverzeichnisses bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person 
eingesehen werden, bis auf paar auch hier definierten Ausnahmen.
Somit würde ich eine Anfrage nach dem DSG NRW stellen. Wenn dies nicht 
erfolgreich ist, wäre der nächste Schritt eine Beschwerde beim 
Datenschutzbeauftragten. 
 
Rechtsquelle: 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275#det334211

Gruß
Dennis



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