Microsoft Windows und Office für die Schule kaufen Zwangsvoraussetzung

BBiwy mailingliste_bbiwy at yahoo.de
Mi Jan 6 19:35:45 UTC 2016


Hallo,

zu erst möchte ich auf die verschiedenen Zuständigkeiten im
Bildungsbereich verweisen, ähnlich wie bereits im Mai 2015 [1] (etwas
länger) beschrieben und es auch in Kurzform im FSFE Wiki [2] steht. Denn
es wird zwischen „Äußerer Schulverwaltung“ und „Innerer
Schulorganisation“ getrennt. Dadurch gibt es unterschiedliche
Kostenträger mit mannigfaltiger Finanzierung (Land: Steuern,
Gebühren/Entgelte; Kommune: Spenden, Schenkungen u. ähnl.,
Gebühren/Beiträge, kommunale Steuern).
Auf der einen Seite tragen die Kultusministerien (der Länder) die innere
Schulorganisation (sprich: die inhaltliche Arbeit an den Schulen) und
die Verantwortung für Personal als Personalaufwandsträger. Auf der
anderen Seite übernehmen die kommunalen Schulträger (also
Gemeinden/kreisfreie Städte resp. Landkreise bzw. Bezirke (BE, HH) oder
Landschaftsverbände (NRW)) die Verantwortung der äußeren
Schulverwaltung, also für räumliche und sächliche Ausstattung als
Sachaufwandsträger. Dies zeigt sich in den Regelungen der verschiedenen
Schulgesetzen.

Am 16.12.2015 um 13:57 schrieb WD Zimmermann:
> [...]
> Wenn man überdies daran denkt, dass die Aufsicht auf die Ausstattung der
> Schulen mit Hard- und Software höchst unterschiedlich (mal Kommune, mal
> Schulträger ...) geregelt ist, wird die Dimension des dicken Brettes
> noch offenkundiger.
> [...]

Sie ist nicht unterschiedlich. Mit dem Begriff Schulträger wird nur
gesagt, dass eine natürliche/juristische Person, die eine Schule
betreibt für die räumlichen und sächlichen Kosten des Schulbetriebs
aufkommt.

Wie ich aus dem Impressum [3] der IGS Sassenburg entnehme, liegt sie im
Landkreis Gifhorn in Niedersachsen. Damit unterliegt sie dem
niedersächsichen Schulgesetz [4]. Demnach fungieren als Schulträger, die
"das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen
vorzuhalten [haben]" (§101 NSchG) [5], für die Grundschulen die
Gemeinde/Kommune und "[...]für die übrigen Schulformen[...]die
Landkreise und die kreisfreien Städte" (§102 NSchG) [6].

Unter §108 NSchG ist sogar unter anderem festgeschrieben, welche
Aufgaben ein Schulträger zu erledigen hat. Dazu haben sie "die
erforderlichen Schulanlagen zu errichten [und] mit der notwendigen
Einrichtung auszustatten". Zusätzlich können die Kommunalen
Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag, Städte- und Gemeindebund) in
Absprache mit dem Kultusministerium Empfehlungen "über die Einrichtung
der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und
Lernmitteln erlassen" (§108 Abs. 3 NSchG).
Da ich ähnlich wie in einer sächsischen Bachelorarbeit [7] beschrieben,
die Tablets als Lern- bzw. Lehrmittel ansehe, sind diese von den
Schulträger, hier vom Landkreis Gifhorn, zu übernehmen.
Deshalb würde mich gerne interessieren, auf welcher rechtlichen
Grundlage die Eltern die Kosten der eingesetzten Tablets/Notebooks
übernehmen sollen.
Wäre die Lernmittelfreiheit im Schuljahr 2004/2005 (laut einer Antwort
der Landesregierung auf eine Große Anfrage im Jahr 2009, Drs. 16/1445
[8]) nicht abgeschafft worden, hätte ich keine Probleme damit. Dann
hätten die Schulträger es übernehmen müssen; so gibt es scheinbar nur
eine Verwaltungsvorschrift über die entgeltliche Ausleihe von Lernmittel
[9].
Btw. dort steht "[...]Erziehungsberechtigten haben gemäß § 71 NSchG
[...]insbesondere die Lernmittel zu beschaffen.", weiter heisst es aber:
"Die Teilnahme an diesem Ausleihverfahren ist für die
Erziehungsberechtigten sowie für die volljährigen Schülerinnen und
Schüler freiwillig". Wie soll das gehen? Auf der einen Seite ist es
verpflichtend, auf der anderen aber nicht?!

Aus BW weiss ich, dass die Schulträger die Tablets übernehmen, da die
Lernmittelfreiheit dort in der Verfassung und im Schulgesetz verankert
ist (Art. 14 Verfassung des Landes Baden-Württemberg [10] iVm. § 94 SchG
[11]). So ist es auch bei einem Schulversuch von Tablets an beruflichen
Schulen [12], "bei dem Schulen nur ein einziges, im Eigentum des
Schulträgers befindliches Tablet-Modell nutzen" [13].

Gruss

BBiwy

Referenzen:
[1] http://comments.gmane.org/gmane.org.fsf.german/6782
[2] http://wiki.fsfe.org/Education/FS_usage_Link_collection/Germany
[3] http://www.igs-sassenburg.eu/about/
[4]
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/4s/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGNDV43IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint
[5]
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+101&psml=bsvorisprod.psml&max=true
[6]
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+102&psml=bsvorisprod.psml&max=true
[7]
http://hsmw.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/4445/file/Bachelorarbeit_eikeriedel_20140620.pdf
- S. 40
[8]
http://www.landtag-niedersachsen.de/ps/tools/download.php?file=/ltnds/live/cms/dms/psfile/docfile/51/16_14454b31fa2396a6a.pdf&name=16-1445.pdf&disposition=attachment
[9]
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20130101-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true
[10]
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+BW+Artikel+14&psml=bsbawueprod.psml&max=true
[11]
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+94&psml=bsbawueprod.psml&max=true
[12]
http://tabletbs.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Projekte/tabletBS/01_Schulversuch/2015%2009%2017%20PM%20Tablet%20Projekt.pdf
- S. 2
[13]
http://tabletbs.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Projekte/tabletBS/01_Schulversuch/Ver%C3%B6ffentlichungen/SchVw_BW_Wittemann.pdf
- S. 4



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