Neues Urteil zur GPLv3

Florian Weimer fw at deneb.enyo.de
Sa Okt 10 18:10:04 UTC 2015


* RA Stehmann:

> On 08.10.2015 19:38, Florian Weimer wrote:
>> * Matthias Kirschner:
>> 
>>> Michael hat zu einem neuen Urteil zur GPLv3 geschrieben:
>>> http://blogs.fsfe.org/stehmann/?p=1543
>
>> Das Problem für die Hochschule ist, daß sie ja keine zentrale
>> Vorabkontrolle durchführt, welche Inhalte durch nicht selbst
>> rechtsfähige Unterorganisationen im Netz publiziert werden. Das wäre
>> m.E. auch nicht wünschenswert. Dadurch kann die Hochschule eigentlich
>> keine Unterlassungserklärung abgeben, weil sie sie organisatorisch gar
>> nicht umsetzen kann (bzw. gar darf).
>
> DU willst also behaupten, die Universität sei rechtlich außerstande,
> Straftaten ihrer Mitglieder zu unterbinden?

Natürlich. Das gehört in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht zu den
Aufgaben einer Hochschule.

> s. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
>
> "Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."

Geht es auch eine Nummer kleiner?

> Abgesehen davon hat die Universität "interessante" Argumente
> vorgebracht, aber gerade nicht, dass sie rechtlich außerstande sei, das
> beanstandete Verhalten zu unterbinden. Das wäre nämlich tatsächlich
> relevant gewesen ("ultra posse nemo obligatur").

Wir wissen nicht, wovon die »Rechtsausführungen« der Erklärung vom
2015-07-20 handeln.



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