Freie Software und deutsche Arbeitsverträge

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mo Aug 24 09:03:29 UTC 2015


On 14.08.2015 18:15, Tobias Platen wrote:
> Hallo,
> 
> Die GPL basiert auf dem amerikanischen Copyright welches unseren
> ausschließlichen Nutzungsrechten basiert. Diese können übertragen
> werden. Zusätlich gilt noch § 69b UrhG.
> 
> "Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
> Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so
> ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller
> vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt,
> sofern nichts anderes vereinbart ist."

Diese Regelung enthält Grenzen, die oft nicht leicht zu kontrollieren
sind. Daher haben manche Arbeitgeber das Bedürfnis, eine umfassendere
Regelung in die Arbeitsverträge zu schreiben, was bei Menschen, die in
ihrer Freizeit Freie Software schaffen, zu Problemen führen kann.
> 
> Der Arbeitgeber ist aber verplichtet Urheberrechte Dritter nicht zu
> verletzen. Bei einer GPL Verletzung haftet dann der Arbeitgeber und muss
> mit Unterlassungsklagen rechnen. Verändere ich ein Programm das unter
> der GPL steht so ist es mir erlaubt diese zu veröffentlichen, der
> Arbeitgeber hat dann keine ausschließlichen Nutzungsrechte.

Die Copyleft-Pflichten des Lizenznehmers entstehen erst mit der
Weitergabe oder Verbreitung der Software. Beauftragt ein Arbeitgeber
einen angestellten Programmierer damit, eine GPL-lizenzierte Software an
die betrieblichen Bedürfnisse anzupassen, ist es allein Sache des
Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, ob dieses abgeleitete Werk
verbreitet werden soll oder nicht. Erst wenn es verbreitet wird, treffen
den Arbeitgeber die Pflichten aus der GPL.

Diese Erläuterungen dienen lediglich der allgemeinen Bildung und
Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen
Anliegen. Eine Nutzung dieser Erläuterungen im Einzelfall erfolgt auf
eigene Gefahr.

Es ist in Erwägung zu ziehen, sich wegen Ihres konkreten Anliegens an
einen Rechtsanwalt oder an eine zur Rechtsberatung befugte
Beratungsstelle zu wenden!

Gruß
Michael


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