Abgewandelte 3-Klausel-BSD-Lizenz
Johannes Zarl
johannes at zarl.at
Do Okt 31 14:48:27 UTC 2013
On Thursday 31 October 2013 12:22:52 Bernhard Reiter wrote:
> Am Dienstag, 29. Oktober 2013 14:51:06 schrieb Volker Grabsch:
> > zusätzlich die folgende 4. Klausel:
> > | Any modification to the source code MUST be made available to [COMPANY]
> > | and contributors free of charge and under the same conditions as
> > | stated in this license.
> >
> > Ich habe dazu folgende Fragen:
> >
> > 1)
> > Kann man Software unter dieser Lizenz immer noch als
> > "Open Source" beziehungsweise "Freie Software" bezeichnen,
> > oder ist die Einschränkung durch die 4. Klausel zu stark?
>
> Es ist dann keine Freie Software mehr (und da Freie Software == Open Source
> == FLOSS == FOSS == Libre Software), auch kein Open Source.
>
> Das "made available" ist nicht immer erfüllbar, damit ist Freiheit 4
> (Verbessern) verletzt in Zusammenhang mit Freiheit 1 (auf immer).
> Gehen wir davon aus COMPANY acceptiert die "Sendung" der Änderung nicht,
> oder verschwindet, dann kannst Du die Bedingung nicht mehr erfüllen.
> COMPANY kann sich beispielsweise entscheiden eine Änderung nicht
> "anzunehmen" (im Sinne eines Briefes).
>
> Um die Software frei zu machen, müssten Empfänger der Software unabhängig
> von COMPANY damit weitermachen können. Die Klausel verbietet das.
Also diese Auslegung ist schon *sehr* mutwillig. Ich kann ja auch nicht den
kommunalen Wasserversorger verklagen, weil er seiner Versorgungspflicht nicht
nachkommt und gleichzeitig nicht zulassen, dass der Bagger auf mein Grundstück
kommt.
Natürlich ist die Formulierung "must be made available" sehr schwammig und
daher bedenklich. Bei strenger Auslegung als Bringschuld wird auch sicher die
Frage interessant, in wie weit man den neuen Rechteinhaber ausfindig machen
muss, sollte der ursprüngliche „verschwinden“. Beliebige eskalieren lässt sich
die Sache aber IMO nicht.
lg,
Johannes
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