GPLv3 und Einschränkung
RA Stehmann
anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Di Okt 29 14:07:44 UTC 2013
On 29.10.2013 14:49, Volker Grabsch wrote:
> Liebe Liste,
>
> ich bin heute auf eine interessante Abwandlung einer
> Standard-Lizenz gestoßen. Der Lizenztext ist zunächst
> identisch zur 3-Klausel-BSD-Lizenz, enthält jedoch
> zusätzlich die folgende 4. Klausel:
>
> | Any modification to the source code MUST be made available to [COMPANY]
> | and contributors free of charge and under the same conditions as stated
> | in this license.
>
> Ich habe dazu folgende Fragen:
>
> 1)
> Kann man Software unter dieser Lizenz immer noch als
> "Open Source" beziehungsweise "Freie Software" bezeichnen,
> oder ist die Einschränkung durch die 4. Klausel zu stark?
>
Nein, siehe "Desert-Island-Test" und "Dissident-Test"
https://wiki.debian.org/DesertIslandTest
http://people.debian.org/~bap/dfsg-faq.html
> 2)
> Falls es kein Open Source mehr ist, wie kategorisiert
> man diese am besten, ohne gleich "proprietär" zu sagen?
> Denn mit "proprietär" würde man sie auf eine Stufe stellen
> mit den klassichem "Ihr dürft nichts. Disassemblieren verboten!"
> Das erscheint mir dann doch ungerechtfertigt. Gibt es dafür
> Fachbegriffe? Mir würden spontan "Fast Freie Software" und
> "Almost Open Source" einfallen, aber ich glaube, diese
> treffen den Kern nicht ganz.
>
Proprietär ist diese Lizenz, warum willst Du das abmildern? Sie ist
vielleicht nicht "hochproprietär", aber ein bisken schwanger geht
bekanntlich nicht ;-).
> 3)
> Falls es kein Open Source ist, wäre obige Lizenz trotzdem
> mit der GPLv3 vereinbar?
Nein.
Gruß
Michael
-------------- nächster Teil --------------
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