GPLv3 und Einschränkung

Volker Grabsch v at njh.eu
Di Okt 29 13:49:42 UTC 2013


Liebe Liste,

ich bin heute auf eine interessante Abwandlung einer
Standard-Lizenz gestoßen. Der Lizenztext ist zunächst
identisch zur 3-Klausel-BSD-Lizenz, enthält jedoch
zusätzlich die folgende 4. Klausel:

| Any modification to the source code MUST be made available to [COMPANY]
| and  contributors   free of charge and under the same conditions as stated
| in this license.

Ich habe dazu folgende Fragen:

1)
Kann man Software unter dieser Lizenz immer noch als
"Open Source" beziehungsweise "Freie Software" bezeichnen,
oder ist die Einschränkung durch die 4. Klausel zu stark?

2)
Falls es kein Open Source mehr ist, wie kategorisiert
man diese am besten, ohne gleich "proprietär" zu sagen?
Denn mit "proprietär" würde man sie auf eine Stufe stellen
mit den klassichem "Ihr dürft nichts. Disassemblieren verboten!"
Das erscheint mir dann doch ungerechtfertigt. Gibt es dafür
Fachbegriffe? Mir würden spontan "Fast Freie Software" und
"Almost Open Source" einfallen, aber ich glaube, diese
treffen den Kern nicht ganz.

3)
Falls es kein Open Source ist, wäre obige Lizenz trotzdem
mit der GPLv3 vereinbar?

4)
Gibt es andere Fälle, in denen Autoren (bzw. Firmen) eine
ähnliche abgewandelte BSD-Lizenz verwenden? Es gibt doch
sicher sehr viele Leute, denen obige Abwandlung naheliegend
erscheint. Gibt es zu dem Thema bereits bekannte Fälle,
Diskussion oder gar wissenschaftliche Ausarbeitungen?


Vielen Dank schon einmal!


Gruß
Volker

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Volker Grabsch
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