Abgewandelte 3-Klausel-BSD-Lizenz
Bernhard Reiter
reiter at fsfeurope.org
Mo Nov 4 13:50:56 UTC 2013
Am Donnerstag, 31. Oktober 2013 15:48:27 schrieb Johannes Zarl:
> > Um die Software frei zu machen, müssten Empfänger der Software unabhängig
> > von COMPANY damit weitermachen können. Die Klausel verbietet das.
>
> Also diese Auslegung ist schon *sehr* mutwillig. Ich kann ja auch nicht den
> kommunalen Wasserversorger verklagen, weil er seiner Versorgungspflicht
> nicht nachkommt und gleichzeitig nicht zulassen, dass der Bagger auf mein
> Grundstück kommt.
Das würde ja zeitlich vielleicht getrennt voneinander stattfinden.
Sprich: Der Bagger kann nicht aufs Grundstück, weil große Gräben drum sind
und fährt wieder heim. 1 Jahr später wird geklagt und dann ist der Nachweis,
dass es der Baggerfahrer probiert hat nicht mehr so leicht zu führen.
> Natürlich ist die Formulierung "must be made available" sehr schwammig und
> daher bedenklich. Bei strenger Auslegung als Bringschuld wird auch sicher
> die Frage interessant, in wie weit man den neuen Rechteinhaber ausfindig
> machen muss, sollte der ursprüngliche „verschwinden“. Beliebige eskalieren
> lässt sich die Sache aber IMO nicht.
So habe ich die damalige Diskussion in Erinnerung, findet sich sicherlich
wieder. Leuchtet mir auch auch ein, wenn ich ohne Interaktion mit jemand
anderen die Software nutzen will, dann muss ich in der Lage sein den Nachweis
zu führen. Bei einer Veröffentlichung würde das natürlich gehen, wenn das als
Hohl-Schuld verstanden würde. Sonst eher nicht, würde ich sagen.
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