Abgewandelte 3-Klausel-BSD-Lizenz

Bernd Wurst bernd at bwurst.org
Fr Nov 1 09:12:30 UTC 2013


Hallo.

Am 31.10.2013 12:22, schrieb Bernhard Reiter:
> Das "made available" ist nicht immer erfüllbar, damit ist Freiheit 4 
> (Verbessern) verletzt in Zusammenhang mit Freiheit 1 (auf immer).
> Gehen wir davon aus COMPANY acceptiert die "Sendung" der Änderung nicht, oder 
> verschwindet, dann kannst Du die Bedingung nicht mehr erfüllen. 
> COMPANY kann sich beispielsweise entscheiden eine Änderung nicht "anzunehmen" 
> (im Sinne eines Briefes).

Mal ein Gedankenspiel:

Mein Verständnis der GPL sagt aus, dass ich den Source-Code einer frei
verfügbaren GPL-Software kopieren kann um daran Änderungen vorzunehmen.
Diese veränderte Software verkaufe ich. Den Source Code der Änderungen
muss ich dann nur demjenigen verfügbar machen, der meine Software kauft.
Ist das richtig?

D.h. es könnte bei entsprechend loyalen Kunden passieren, dass der
ursprüngliche Autor keine Chance hat, den Source-Code meiner Änderungen
zu erhalten. Zumindest hat er kein Recht darauf, so lange er meine
veränderte Software nicht kauft.

Ich würde also annehmen, dass mit der genannten Klausel genau dieser
Fall gemeint war: Wenn jemand Änderungen macht, behält sich der
ursprüngliche Autor das Recht vor, den Source-Code dieser Änderungen zu
erhalten.

Mal angenommen, damit ist nicht unbedingt eine Bringschuld sondern
vielmehr ein Vorbehalt des Autors gemeint, die Herausgabe von Änderungen
zu verlangen.

Kann man das so formulieren, dass es echt frei oder gar GPL-kompatibel
bleibt?

Gruß,
Bernd

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