Beteiligung Minderjähriger an Freier-Software-Entwicklung

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mo Jan 21 09:59:05 UTC 2013


Am 21.01.2013 10:27, schrieb Matthias Kirschner:
> Hier einen Blogeintrag der sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt
> die bei der Mitarbeit Minderjährige bei Freier Software auftreten.
> 
> http://www.naturalnik.de/wordpress/2013/01/floss-kontributionen-minderjehriger/
> 
Leider geht dieser verdienstvolle Artikel, der ein Problem anreißt, das
zukünftig an Bedeutung gewinnen kann, auf eine wesentliche Norm nicht
ein: § 1641 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schenkungsverbot

"Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird."

Bei einer unentgeltlichen Einräumung eines einfaches Nutzungsrecht für
jedermann dürfte es sich um eine Schenkung handeln. In diese können die
Eltern nach dieser Norm aber nicht einwilligen, sofern mit dieser
Schenkung nicht "einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird".

Zu bedenken ist dabei auch, dass es nach deutschen Recht durchaus eine
(wenn auch eingeschränkte) Haftung des Lizenzgebers für Fehler im Code gibt:

http://www.ifross.org/welcher-gesetzliche-massstab-haftung-und-gewaehrleistung-gilt-deutschland

Möglicherweise stellt sich das Problem bei Beiträgen zu Werken, die
unter einer Copyleft-Lizenz stehen anders, als bei Werken unter einer
copyleftlosen Lizenz.

Auch stellt sich das Problem anders, wenn die Tätigkeit des
Minderjährigen unter § 69b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen) fällt (s.a. §
113 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dann ist allerdings an den
Minderjährigen eine Vergütung zu zahlen, die nicht nur "pro
forma"-Charakter hat.

Das Ganze bedarf also weiterer juristischer Ausarbeitung.

Gruß
Michael



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