Freihändige Vergabe leicht an proprietäre Hersteller

Bernhard Reiter reiter at fsfeurope.org
Fr Sep 28 08:26:44 UTC 2012


Am Mittwoch, 26. September 2012 12:20:03 schrieb RA Stehmann:
> Eine gutwillige Behörde hätte es daher in der Hand, durch entsprechende
> Gestaltung der Leistungsbeschreibung Freie Software zu bevorzugen, zumal
> wohl kein Vertreiber proprietärer Software willens oder in der Lage sein
> dürfte, der Behörde entsprechende Rechte einzuräumen. Man muss nur die
> EDV-Lösung einmal ganzheitlich und nicht nur als einzukaufendes Produkt
> betrachten.

Ja, das sehe ich prinzipiell auch so.
Mir geht es aber genau um den Fall der freihandigen Vergabe, da sehe ich noch 
nicht, wie das weiterhilft.

Bei solchen Vergaben setzt der Auftraggeber das Produkt bereits ein, also 
bereits eine Freie Software, wenn es darum geht, dass ein Freie 
Software-Unternehmen einen solchen Auftrag erhält. Oder ein solches, 
bestimmtes Freie Software-Produkt ist bereits aus anderen Gründen setzt.

Der Auftraggeber würde dann gern an das Unternehmen einen Auftrag freihändig 
vergeben und muss es begründen. Die erprobten Mechanismen favorisieren hier 
klar proprietäre Software. Anders gesagt: wäre ein proprietäres Produkt 
bereits gesetzt, wäre eine freihändige Vergabe an den Hersteller viel leicher 
zu begründen.

Gruß,
Bernhard

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