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Fabian Keil freebsd-listen at fabiankeil.de
Mi Sep 5 12:35:01 UTC 2012


Matthias Kirschner <mk at fsfe.org> wrote:

> * Fabian Keil <freebsd-listen at fabiankeil.de> [2012-08-22 12:19:47 +0200]:
> 
> > Ich finde die FSF-Umdeutung "Digital Restriction Management"
> > deutlich passender.
> 
> Die Verwenden wir im Englischen auch. 
> 
> > "Digitale Rechteminderung" impliziert, dass die Rechte des Nutzers
> > tatsächlich eingeschränkt werden. Bei vielen (den meisten?) DRM-Arten
> > ist aber überhaupt nicht gerichtlich geklärt, ob sie die UrhG-Anforderungen
> > an technisch wirksame Maßnahmen erfüllen.
> 
> Ich sehe bei dem Aspekt kein Unterschied zu "Digitale
> Restriktions-Maßnahmen". Was ist der Unterschied ob Deine Rechte
> gemindert oder ob Restriktionen bei Deinem Verhalten sind. Ob diese
> technisch wirksam sind, ist noch eine andere Frage.
> 
> > Wenn die FSFE von "Digitaler Rechteminderung" spricht tut sie
> > den DRM-Herstellern einen Gefallen. Ich sehe die Gefahr, dass Nutzer
> > die der FSFE vertrauen im vorauseilenden Gehorsam auf die Ausübung
> > ihrer Rechte verzichten könnten, genau wie das bereits heute teilweise
> > der Fall bei Privatkopien ist.
> 
> Diesen Gedanken kann ich nicht nachvollziehen. Kannst Du das nochmal
> ausführlicher erklären? 

Ich kann es zumindest versuchen.
 
> Ich habe Rechte als Privatperson, z.B. die Privatkopie. Diese Rechte
> werden durch DRM gemindert. Es wird schwerer, diese Rechte auszuüben.

Viele DRM-Variationen fallen beim Kopieren des für den Nutzer relevanten
Inhalts überhaupt nicht auf, wenn man nicht explizit danach sucht
(und überhaupt weiß wie man sie erkennen kann).

Mir sind keine Urteile bekannt, die besagen würden, dass derartige
DRM-Variationen die Anforderungen von UrhG § 95a erfüllen würden und
somit nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden
dürfen. Teilweise ist sogar unklar ob der Kopiervorgang rechtlich
überhaupt eine Umgehung darstellt.

Selbst in Fällen wo die DRM-Variation beim Kopieren umgangen
würde und rechtlich nicht umgangen werden darf, halte ich es
für unpassend von Rechte-Minderung zu sprechen, da es voraus
setzen würde, dass das Recht zu kopieren einmal vorlag.

> Ich sehe nicht, wie das in vorauseilenden Gehorsom enden soll. (z.B. bei
> dem Booklet https://fsfe.org/news/2012/news-20120831-01.de.html..)

Zitat des ersten Absatzes:

| Würden Sie legal erworbene Filme gerne von einem Gerät auf das
| andere kopieren, eine Sicherungskopie ihrer DVDs machen oder ein
| E-Book an eine Freundin verleihen? Systeme zur Digitalen
| Rechte-Minderung beschränken Ihr Recht, all diese Dinge zu tun.

Im Kontext von Filmen finde ich es unpassend von Sicherheitskopien
zu sprechen, da Privatkopien (in der Regel) ebenfalls erlaubt sind.

Um eine Privatkopie eines Filmes anfertigen zu dürfen muss das
Medium auch nicht legal erworben worden sein, es reicht aus, wenn
keine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich
zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.":
http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html

Von der Industrie wird das oft anders dargestellt und
der obige Text impliziert ebenfalls etwas anderes.

Solange keine Urteile zu den rechtlichen Auswirkungen von DRM-Variationen
auf Film-DVDs vorliegen, halte ich es für vorauseilenden Gehorsam eine
rechtliche Auswirkung als Fakt darzustellen.

Meiner Meinung nach kann man die Nachteile von DRM darstellen
ohne den Leser zu täuschen.

> Einer der Hauptgründe war, dass "Digitales Restriktionsmanagement"
> sperriger klingt als "Digitale Rechte-Minderung". 

Glaubwürdigkeit finde ich deutlich wichtiger als die (subjektive)
"Sperrigkeit" der Begriffe. Zudem wird der Begriff die meiste Zeit
über abgekürzt.

Fabian
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