Nachteile Freier Software

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Fr Okt 26 07:28:06 UTC 2012


Am 25.10.2012 21:08, schrieb Gerd mobil:
> 
> 
> 
> 
> Roland Haeder <r.haeder at gmx.de> schrieb:
> 
>>
>> http://www.jurawiki.de/ifrOSS/DiskussionsForum#GPL_f.2BAPw-r_Laien
>>
>> Das wird hier glaube ich anders gesehen.
> 
> Im Grunde liegen wir beide nicht falsch, je nach Ausgangslage.
> Wenn die Enterpriseversion darin besteht ein paar Zeilen des Gesamtprogrammes zu ändern liegt wohl ein Lizenzverstoß vor.
> Wird die Erweiterung aber als eigenständiges Werk zu betrachten sein kann die Lizenz frei gewählt werden.
> 
Nun, es ist leider noch weiter zu differenzieren:

Der Urheber oder Rechteinhaber kann sein Werk unter mehreren Lizenzen
verbreiten (s. z.B. MySQL), also beispielsweise unter einer proprietären
und einer Freien Lizenz.

Dann kann er natürlich auch bestimmte Features der Version vorbehalten,
die unter der proprietären Lizenz verbreitet wird. (Ob andere dann die
Features auf der Grundlage der Freien Version "nachbauen", ist eine
andere Sache.)

Nur Dritte oder Personen, die nicht alleinige Rechteinhaber sind, sich
also nur auf die Jedermann-Rechte der Freien Lizenz berufen können,
haben die Bestimmungen derselben zu beachten, also z.B. Copyleft-Klauseln.

Einfacher gesagt: Dass ich mein Werk unter einer Freien Lizenz (mit
Copyleft-Klausel - ohne eine solche gibt es überhaupt keine Probleme)
verbreite, hindert mich nicht daran, es auch (später) unter einer
proprietären Lizenz zu verbreiten. Wenn aber mein Werk von einem anderen
Werk abgeleitet ist, welches unter einer Copyleft-Klausel verbreitet
wird, sieht die Sache natürlich dann schon wieder anders aus.

Gruß
Michael



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