DRM und weitere Einschränkungen im Musikbereich

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mo Mai 28 08:02:04 UTC 2012


Am 27.05.2012 19:42, schrieb Tobias Platen:
> Hallo,
> 
> DRM ist ein großen Teilen der Download-Musik bereits besiegt, das heißt
> aber nicht dass die Freiheit der Hörer und Musiker gesichert ist. Für
> meist DRM freie CDs gilt der Erschöpfungsgrundsatz, es ist also nicht
> möglich den Weiterverkauf des Datenträgers einzuschränken. Für
> Download-Musik gilt der Erschöpfungsgrundsatz meines Wissens nicht da
> eine Datei unkörperlich ist.
> 
> urhg § 17 Verbreitungsrecht
> (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit
> Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen
> Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
> Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht
> worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
> 
> -- Regionale Beschränkung beim Musikkauf
> Die unter www.7digital.de bereit gestellten Titel stehen ausschließlich
> innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Download zur Verfügung.
> 
> -- Erschöpfungsgrundsatz wird Ausgehebelt1
> Gegen Zahlung des Kaufpreises erhält der Kunde das einfache und nicht
> übertragbare Recht, die jeweiligen Musiktitel zum ausschließlich
> persönlichen Gebrauch in der jeweils angegebenen Art und Weise zu nutzen.
> 
> -- Einschränkung durch Softwarepatente
> Die unter www.7digital.de angebotenen Titel werden nur im MP3 Format
> ausgeliefert. Bei CDs ist es möglich diese in Vorbis oder FLAC umzuwandeln.
> 
> Bei Jamendo kann man halbfreie Musik unter Creative Commons Lizenzen
> downloaden. Für die kommerzielle Nutzung muss man zahlen.
> 
> Meiner Meinung nach sollten die vier Freiheiten auch für Musik
> (insbesondere computergenerierte Musik) gelten.
> 
> 1. Die Freiheit, das Musikstück für jeden Zweck abzuspielen.
> 2. Die Freiheit, es an seine Bedürfnisse anzupassen oder Remixe/Edits zu
> erstellen.
> 3. Die Freiheit, Kopien weiterzugeben und damit seinen Mitmenschen zu
> helfen.
> 4. Die Freiheit, veränderte Kopien weiterzugeben, sodass die gesamte
> Gesellschaft profitiert.

Obwohl Computerprogramme nach deutschem Recht "Sprachwerke" sind, weisen
sie gewisse Eigentümlichkeiten gegenüber Musik, Film, Bildern und
Literatur (einschließlich Sachliteratur) auf.

Im Bemühen, Lizenzen etwas zu standardisieren, hat CC eine gewisse
Anzahl von Lizenzen entwickelt. Nur CC-BY und CC-BY-SA (als
Copyleft-Lizenz) entsprechen den o.a. Freiheitsforderungen. Nicht einmal
die GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GNU FDL) entspricht diesen
Bedingungen, denn sie erlaubt dem Urheber, für bestimmte Abschnitte die
Modifikation zu untersagen (weshalb sie Debian nicht frei genug ist,
sofern von der Urheber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat).

Die philosophische und politische Frage ist, ob wir die oben angegebenen
Bedingungen außerhalb des Softwarebereiches für maßgeblich erklären sollten.

Eine praktische Frage ist, wie "Artwork" (Musik, Bilder, Texte,
Bewegtbilder) lizenziert sein muss, um in Freier Software Verwendung
finden zu können.

> Insbesonder muss für freie computergenerierte Musik der Quellcode
> (beispielsweise der Lilypond-Quellcode) mitgeliefert werden.

Das ist eine Forderung, deren Berechtigung  mir nachvollziehbar
erscheint (unter dem Aspekt des "study").

> Auch die benötigte Software muss frei sein. Leider sind viele Programme
> wie VOCALOID unfrei. Deren Datenformate haben den selben Nachteil wie
> das Word Format.

Das ist eine Frage offener Standards.

Gruß
Michael

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