DRM und weitere Einschränkungen im Musikbereich

Dr. Michael Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mo Jun 4 16:09:52 UTC 2012


Am 04.06.2012 17:37, schrieb Bernhard Reiter:
> Am Montag, 28. Mai 2012 10:02:04 schrieb Dr. Michael Stehmann:
>> Nicht einmal
>> die GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GNU FDL) entspricht diesen
>> Bedingungen, denn sie erlaubt dem Urheber, für bestimmte Abschnitte die
>> Modifikation zu untersagen (weshalb sie Debian nicht frei genug ist,
>> sofern von der Urheber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat).
> 
> Andere Diskussionsteilnehmer sehen die GNU FDL allen Freiheiten entsprechen, 
> eben weil Texte international anders gehandhabt werden. Ich halte Debians 
> damalige  Entscheidung an dieser Stelle alle Texte, wie Software zu behandeln 
> für kurzsichtig.
> 
Nun, wenn ich den Vorposter richtig verstanden habe, will er die vier
Freiheiten auch auf andere Werke als Software angewandt wissen. Dies
entspricht auch in etwa der Policy von Debian für Main, wonach auch
Dokumentation, Artwork, Töne und Musik etc. frei sein müssen (dafür
mussten sie dann konsequenterweise sogar ihren Swirl (Logo) freigeben).

Die FSF unterscheidet zwischen Software und Dokumentation und will nicht
alle vier Freiheiten auch auf letztere notwendigerweise angewandt
wissen, indem sie dem Autor erlaubt, Teile seines Werkes von der
Veränderbarkeit auszunehmen.

Beide Standpunkte sind IMO gut vertretbar. Wer die Anwendbarkeit aller
vier Freiheiten auch für andere Werke fordert, liegt damit eher auf der
Linie von Debian als der der FSF.

Dies wollte ich nur klarstellen und darauf hinweisen, dass sowohl CC als
auch FSF bereit sind, dem Bedürfnis von Künstlern und Autoren nach
gewissen Beschränkungen der Freiheit der Nutzer (Konsumenten)
nachzukommen, sodass die Frage zu prüfen ist, ob sich Software und
andere Werke nicht wesentlich unterscheiden und gegebenenfalls wodurch
und welche Konsequenzen dies haben sollte.

Gruß
Michael







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