Bruch von GPL?

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Fr Okt 21 07:23:37 UTC 2011


Florian Weimer schrieb:
> * Bernhard Reiter:
> 
>> Für mich sieht das auf den ersten Blick 
>> nach einer Verletzung der GNU GPL v2 von Linux und busybox aus.
>> Die Einschränkung die box nicht zu erkunden darf sich nicht auf die 
>> ausgelieferte Freie Software unter GNU GPL erstrecken.
>> Es wird zwar zeitweise diese Box überlassen, aber das dürfte Verteilen im 
>> Sinne der GNU GPLv2 sein. Sonst wäre die Lizenz zu leicht auszuhebeln.
> 
> Warum handelt es sich hier nicht um Auftragsdatenverarbeitung? (In dem
> von Dir weiter oben erwähnten Sinne, nicht im datenschutzrechtlichen.)
> 
> Letztlich ist das, was die EU-Kommission macht, auch nichts anderes,
> als einen Rechner mit eigens installierter Software in ein
> Rechenzentrum zu stellen. Dort soll der Rechenzentrumsbetreiber auch
> keinen Zugriff erlangen.

Nun die Pflichten eines Rechenzentrumbetreibers sind für Strom und Netz
zu sorgen und den Rechner sicher zu verwahren.

Hier wird jedoch ein Rechner jemandem zur Benutzung zur Verfügung
gestellt. Der EU-Bürger soll diesen nicht nur mit Netz und Strom
versorgen und sicher verwahren, sondern mit ihm arbeiten.

Damit ist zwar die Frage einer GPL-Verletzung noch nicht endgültig
geklärt, aber der vorliegende Fall unterscheidet sich doch wesentlich
vom "Server in RZ stellen"-Fall.

Näher ist eher jener Fall: A muss eine Arbeit dringend beenden. Sein
Rechner streikt. B leiht ihm (unentgeltlich) einen Rechner mit
GPL-Software, sagt ihm aber, er solle an der installierten Software ja
nichts verändern.

Abwandlung 1: B verschenkt den Rechner an A mit der selben Auflage.
Abwandlung 2: B vermietet den Rechner an A mit der selben Auflage.

GPL-Violation?

Gruß
Michael



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