Freie Software im Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg

Volker Grabsch vog at notjusthosting.com
Fr Mai 6 00:14:33 UTC 2011


Florian Weimer schrieb:
> * Volker Grabsch:
> 
> >> | You may convey covered works to others for the sole purpose of
> >> | having them [...] provide you with facilities for running those
> >> | works, provided that you comply with the terms of this License in
> >> | conveying all material for which you do not control copyright.
> >> | Those thus [...] running the covered works for you must do so
> >> | exclusively on your behalf, under your direction and control, on
> >> | terms that prohibit them from making any copies of your copyrighted
> >> | material outside their relationship with you.
> >> 
> >> Das ist der Passus aus der GPL, Version 3, der ausdrücklich gestattet,
> >> GPL-Programme "in the cloud" auszuführen, sogar wenn sie mit
> >> proprietären Änderungen versehen sind. Ich finde diese Klausel
> >> reichlich überraschend.
> >
> > Wieso? Das ist doch nur konsequent. Die GPL erlaubt es seit je her,
> > die Software für eigene Zwecke anzupassen, ohne irgendwelche Bedingungen.
> > Die Bedingungen greifen erst, wenn man diese angepasste Software an
> > andere weiter gibt.
> 
> Das macht man aber, wenn man die Software einem
> Cloud-Computing-Provider zur Ausführung gibt --

Das finde ich aber eine sehr merkwürdige Interpretation des Begriffes
"Weitergabe".

Zumal der Cloud-Computing-Provider eigentlich gar nicht wissen sollte,
was genau ich auf seinen Kisten laufen habe. Genauso wie ein Administrator
die E-Mails seiner Kunden nicht mitlesen darf, obwohl die natürlich durch
sein System hindurch laufen und eine Zeit lang dort verweilen. Und genausowenig
habe ich eine Software weitergegeben, wenn ich sie mir mangels DVD-Brenner
von einem Freund brennen lasse.

Ich meine, eine "Weitergabe" besteht doch nicht allein darin, dass der
Datenhaufen durch eine fremde Hardware wandert.

Außerdem verlangt die GPLv3 doch ganz klar, wie im von dir zitierten
Absatz zu erkennen ist, dass der Kunde die volle Kontrolle über die
Software behalten muss. Wie du das als "Weitergabe" auslegen willst,
ist mir absolut schleierhaft.

> oder, wie Tivo und diverse Internet-Provider, dem Kunden.

Dies ist ein vollkommen anderes Szenario. Hier erbringt die Software
ihre Leistung gegenüber dem Kunden, nicht dem Provider.

> Die GPL Version 3 gestattet
> dies ausdrücklich. Bei Version 2 war das unklar und im Fall Tivo
> äußerst verpönt.

In diesem beiden Sätzen suggerierst du, die GPLv3 würde durch obige
Klausel eine Tivotisierung gestatten. Jedoch ist das genaue Gegenteil
der Fall.

Die GPLv3 unterscheidet sehr wohl zwischen den beiden von dir
geschilderten Szenarien, und macht das an sehr konkreten Kriterien
fest. Ich sehe hier weder keine grundsätzliche Änderung gegenüber
der GPLv2, sondern viel eher eine bessere Klarstellung, was als
"Weitergabe" zählt und was nicht.


Gruß
Volker

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Volker Grabsch
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