Re: (forw) Lehrer darf Selbstbauanleitung nicht veröffentlichen?

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mi Mär 30 07:38:22 UTC 2011


Hallo,

nachdem Klaus Knopper die Sach- und Rechtslage schon dargestellt hat,
erlaube ich mir noch auf einen Aspekt hinzuweisen:

Laut eigener Firmierung handelt es sich bei der Gegenseite um eine "UG".

Das ist eine "GmbH light", die wahrscheinlich nur über wenig haftendes
Kapital verfügt.

s.
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unternehmergesellschaft_(haftungsbeschr%C3%A4nkt)&oldid=86826902

Da sie nicht direkt anwaltlich vorgegangen ist, scheint sie nicht in der
"Abmahnbranche" tätig zu sein.

Bei allem was man veranlasst, sollte man im Auge behalten, die Kosten
möglichst niedrig zu halten, selbst wenn die Gegenseite sie von Rechts
wegen schließlich zu tragen hat, da eine Kostenerstattung aus den
genannten Gründen zweifelhaft erscheint.

Daher erscheint der vorgeschlagene außergerichtliche Hinweis auf "prior
art" und die evt. anschließende Anregung einer Löschung von Amts wegen
sinnvoll. Dabei wird man sicherlich ein besonderes öffentliches
Interesse wegen der Auswirkungen auf den staatlichen Schulbetrieb ins
Feld führen können.

Gruß
Michael

-------------- nächster Teil --------------
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