Einschränkungen der GPL

RA Stehmann anwalt at rechtsanwalt-stehmann.de
Mi Jun 1 08:00:11 UTC 2011


Das Urheberrecht (und in ähnlicher Weise auch das Copyright) räumt dem
Schöpfer ein Monopol ein. Im Grundsatz darf niemand ohne seine Lizenz
(oder eine hiervon abgeleitete Lizenz) das Werk verwerten.

Dass es sich hierbei nicht um ein selbstverständliches Recht handelt,
beweist die Geschichte des Urheber- und Copyrightrechts.

Dieses Privileg (Vorrecht) schränkt die Rechte aller anderen ein, die
beispielsweise einen Text, der ihnen gut gefällt und zu dem sie eine
persönliche Beziehung haben, nicht ohne Lizenz auf ihre Homepage setzen
dürfen, selbst wenn sie den Urheber nennen, solange die Schutzfrist
nicht abgelaufen ist. (gerade diese Frist und deren historisch
wechselnde Läge beweist die "Künstlichkeit" dieses Privilegs)

Die GPL beseitigt dieses Monopol, indem sie jedermann eine recht
umfassende Lizenz einräumt.

Sie verbietet lediglich dem Urheber eines abgeleiteten Werkes ein
derartiges Privileg zu erlangen und damit die Freiheit aller Anderen zu
beschränken. Um der Freiheit Vieler willen wird daher die Freiheit
Einzelner punktuell und für alle gleich beschränkt.

In einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft kann aber nicht der
Umfang der einem Einzelnen eingeräumten Freiheit der Maßstab sein,
sondern der Umfang der Freiheit aller, denn Freiheit ist dort nur als
Freiheit in sozialer Verantwortung denkbar, die sich in den Schranken
der Freiheit des Einzelnen ausdrückt. Freiheiten gewähren in erster
Linie Abwehrrechte gegen den Staat und erst in zweiter Linie und mit
sozialen Ein- und Abgrenzungen, Unterlassungsansprüche gegen Mitbürger.

Insoweit kann es zumindest ziemlich missverständlich sein, von "weniger"
Freiheit durch die GPL zu sprechen.

Gruß
Michael

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