die Probleme mit dem Urheberrecht

Volker Grabsch vog at notjusthosting.com
Mo Jun 7 16:55:03 UTC 2010


Puck.152 <puck.152 at dietpunk.com> schrieb:
> Am 07.06.10 17:05, schrieb Bernhard Reiter:
> > Am Donnerstag, 27. Mai 2010 10:48:39 schrieb walter harms:
> >>
> >> http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32692/1.html
> > 
> > Ohne da Jurist zu sein denke ich, dass bei Auftragsarbeiten der Übergang des 
> > Urheberrechts vertraglich geregelt sein sollte.
> > Oder anders: Wer Logo oder Häuserentwürfe  in Auftrag gibt, sollte sich 
> > doppelt absichern, dass er auch die Urheber- und sonstigen Rechte erhält.
> 
> Das Problem ist, dass mindestens das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht
> abtretbar ist und sich nur eine gewisser Teil der Verwertungsrechte
> übertragen lässt.

Soweit ich weiß, kann man sich _alle_ Verwertungsrechte übertragen
lassen.

... was übrigens im Falle eines Angestellten-Verhältnisses
vollautomatisch passieren kann, wenn im Arbeitsvertrag nichts
anderes festgelegt ist. Bei externen Aufträgen muss man das
natürlich explizit im Werkvertrag festhalten, aber das dürfte
heutzutage ne Standardklausel sein.

Von daher sehe ich da kein Problem.

Aber IANAL, d.h. qualifizierte Leute mögen uns bitte widersprechen,
falls das nicht stimmt.

> Insofern kann man sich zwar eine Menge einräumen
> lassen, aber gerade das hier interesierende Urheberpersönlichkeitsrecht
> könnte nur schwer einschränkbar sein.

Das ist in dem Zusammenhang aber auch uninteressant. Im Alltag bzw.
in der Wirtschaft hat diese "Einschränkung" keinerlei Bedeutung,
soweit ich weiß.

In anderen Ländern wie GB und USA kann man die Urheberpersönlichkeits-
rechte übrigens auch nicht übertragen - einfach deshalb, weil es diese
dort gar nicht gibt. ;-)

Interessant finde ich auch, dass es im Bereich der Freien Software
sogar üblich ist, den anderen zu untersagen, großflächig bekannt
zu geben, wer die Software ursprünglich entwickelt hat. Das ist
die sog. "non-endorsement"-Klausel in der 3-Klausel-BSD-Lizenz.

Versteht mich nicht falsch. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind vom
Prinzip her großartig sind und sollten aus unserem UrhG keinesfalls
entfernt werden.

Doch man sollte ihre Bedetung nicht überschätzen.


Gruß
Volker

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Volker Grabsch
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