Header-only libs und LGPLv3

Bernhard Reiter reiter at fsfeurope.org
Di Jan 20 10:38:37 UTC 2009


Hallo Frank,

Deine Anfrage läuft noch. Ich habe mir schon eine Meinung
gebildet, möchte die aber auch noch weiter absichern und habe noch mehr Leute 
intern bei der FSFE befragt.

On Sonntag, 21. Dezember 2008, Frank wrote:
> list at akfoerster.de schrieb:
> > Allerdings frage ich mich wirklich, 
> > ob man "header-only Bibliotheken" überhaupt als 
> > "Bibliotheken" bezeichnen kann. Für mein Gefühl ist das lediglich Code,
> > der einfach in andere Programme eingebunden werden kann. Eine Bibliothek
> > ist für mich etwas, das als separate Objekt-Datei vorliegen kann (auch
> > beim statischen Linken hat man vor dem Link-Vorgang separate
> > Objekt-Dateien, bzw. ein AR-Archiv mit Objekt-Dateien.)

> Ja, genau diese Sicht ist explizit in LGPLv3 §4 "Kombinierte Werke"
> enthalten. Im ganzen §4 geht es darum, wenn ich es richtig verstanden
> habe, sicher zu stellen,. dass auch bei closed source applicationen
> immer nachträglich eine neuere oder eigens geänderte Fassung der
> Bibliothek benutzt werden kann. die Bibliothek also auch im Zusammenhang
> mit einer bestimmten Anwendung frei bleibt.

Sehe ich auch so.
>
> Im §3 "Objekt-Code, der Material aus Bibliotheks-Header-Dateien enthält"
> geht es um ... die Überschrift sagt es.
> Es gibt nun aber auch "Bibliotheken" die NUR aus
> Bibliotheks-Header-Dateien besteht.
> Bitte versteht mich nicht falsch, ich möchte weder geänderte Fassung
> davon für mich behalten, noch unterschlagen dass meine Applikation diese
> Bibliothek benutzt. Ich bin daher völlig mit den Forderungen des §3
> einverstanden.
> Ich möchte nur nicht gezwungen sein, Applikationscode öffentlich zu machen.
> Genau darin besteht doch der Kompromiss / das Zugeständnis der LGPL ggü.
> der GPL oder?
>
> Im nicht ausschließlich öffentlichen Interesse möchte ich gerne
> erfahren, ob die LGPLv3 auf "Header-Only-Bibliotheken" anwendbar sein
> möchte und falls ja wie §4 in diesem Fall zu verstehen ist.

Also mit Vorbehalt: Ich sehe erstmal nichts, was gegen eine Anwendung auch 
Nur-Header-Bibliotheken spräche. Natürlich wäre die Wahl der GNU LGPL durch 
den Rechteinhaber dann etwas ungeschickt.

Sofern das gilt, würde ich sagen, dass nur §3 angewendet werden kann, insofern
ergäben sich keine weiteren Anforderungen bei der Verteilung der Anwendung.
Insbesondere §4 käme dann nicht zum Tragen, weil es ja kein "kombiniertes 
Werk" gibt. Es ist ein abgeleitetes Werk, was nach §3 aber in Ordnung wäre.

On Dienstag, 23. Dezember 2008, Bernhard Reiter antwortete Frank
> > Der Urheber der freien Bibliothek, bat mich darum, weil er
> > selbst das Ziel hat, die Nutzung auch in closed source applicationen zu
> > erlauben. Er dachte bisher, das er dies durch Verwendung der LGPLv3 (im
> > Gegensatz zu früheren Fassungen der LGPL) erreicht hätte.
>
> Ich muss darüber noch mal nachdenken. Sofern die GNU LGPL allerdings nicht
> reicht, besteht auch die Möglichkeit eine nicht-freiheit-schützende Lizenz
> zu nehmen, wie die X11 Lizenz. Dann können proprietäre und freie
> Anwendungen den Quelltext problemlos verwenden. Das finde ich meist auch
> besser als eine gleichzeitige Lizensierung mit mehreren Lizenzen.

Ich denke, dass eine X11 Lizensierung klarer wäre. 
Das bringt natürlich zwei Nachteile: 
a) keine zwingende Weitergabe des Quelltext
b) keine Weitergabe des veränderten Quelltextes.

Meiner Lesart (unter Vorbehalt) sichert die GNU LGPL v3 
das jedoch auch nicht zu. Sowohl X11 Lizenz, 
wie auch GNU LGPL v3 scheinen mir an dieser Stelle nicht ganz passend. 
Am besten wäre wohl eine Lizenz, welche ohne die Nachteile kommt.

Gruß,
Bernhard

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