"freie Software" & "Open Source" @ Bundestagswahlprogramme der Parteien

Volker Grabsch vog at notjusthosting.com
Mo Aug 31 23:59:43 UTC 2009


Puck.152 <puck.152 at dietpunk.com> schrieb:
> Zumindest das Bundesverfasungsgericht war der Meinung, dass das  
> Urheberrecht Tod des Künstlers +70 Jahre mit dem  
> Urheberpersönlichkeitsrecht begründet ist.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann meinetwegen auch ewig
andauern. Hauptsache, das Verwertungsrecht läuft schneller
aus. :-)

> Solange der lebende  
> Künstler noch im aktiven Gedächtnis der (nicht näher klassifizierten)  
> Bevölkerung ist oder sein kann sollte sein Andenken auch im Schutz  
> seiner Werke gewahrt werden.

Klingt plausibel.

> Dass faktisch die Erben oder sonstige Rechteinhaber profitieren ist  
> etwas ganz anderes und scheint die grundsätzliche Begründung für ein  
> Urheberrecht in eine rein finanzielle zu wandeln.

Man könnte für das Persönlichkeitsrecht andere Fristen als
für das Verwertungsrecht setzen. Es sind ohnehin zwei völlig
separate Unterabschnitte im UrhG.


Gruß,

    Volker

-- 
Volker Grabsch
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