"freie Software" & "Open Source" @ Bundestagswahlprogramme der Parteien
Volker Grabsch
vog at notjusthosting.com
Mo Aug 31 23:59:43 UTC 2009
Puck.152 <puck.152 at dietpunk.com> schrieb:
> Zumindest das Bundesverfasungsgericht war der Meinung, dass das
> Urheberrecht Tod des Künstlers +70 Jahre mit dem
> Urheberpersönlichkeitsrecht begründet ist.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann meinetwegen auch ewig
andauern. Hauptsache, das Verwertungsrecht läuft schneller
aus. :-)
> Solange der lebende
> Künstler noch im aktiven Gedächtnis der (nicht näher klassifizierten)
> Bevölkerung ist oder sein kann sollte sein Andenken auch im Schutz
> seiner Werke gewahrt werden.
Klingt plausibel.
> Dass faktisch die Erben oder sonstige Rechteinhaber profitieren ist
> etwas ganz anderes und scheint die grundsätzliche Begründung für ein
> Urheberrecht in eine rein finanzielle zu wandeln.
Man könnte für das Persönlichkeitsrecht andere Fristen als
für das Verwertungsrecht setzen. Es sind ohnehin zwei völlig
separate Unterabschnitte im UrhG.
Gruß,
Volker
--
Volker Grabsch
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