[FSFE PR][DE] Die FSFE begrüßt die Einführung der 'Treuhänderischen Lizenzvereinbarung' (FLA) durch KDE e.V.

Till Jaeger jaeger at jbb.de
Di Aug 26 15:04:41 UTC 2008



Adrian Bunk schrieb:
> On Fri, Aug 22, 2008 at 10:57:01AM +0200, Matthias Kirschner wrote:
>> Hallo zusammen,
>>
>> wir haben gerade die folgende Pressemitteillung rausgeschickt:
>> http://mail.fsfeurope.org/pipermail/press-release-de/2008q3/000128.html.
>> Wurde heute Nacht auch noch gleich von unserem deutschen Übersetzerteam
>> auf Deutsch übersetzt.
>>
>> Falls ihr Fragen habt können wir diese gerne hier diskutieren. 
>>
>> Viele Grüße
>> Matthias
>>
>>
>> Die FSFE begrüßt die Einführung der 'Treuhänderischen
>> Lizenzvereinbarung' (FLA) durch KDE e.V.
>>
>> Die Free Software Foundation Europe (FSFE) begrüßt die Einführung der
>> Treuhänderischen Lizenzvereinbarung (Englisch: Fiduciary Licence
>> Agreement, FLA) im K Desktop Environment Projekt (KDE). Die FLA ist eine
>> Urheberrechtsabtretung, mit deren Hilfe die Urheber Freier Software
>> und auch ganze Projekte ihr Urheberrecht treuhänderisch an eine
>> Organisation oder Person übertragen können. Dies ermöglicht es, die
>> rechtliche Verwaltung zu straffen und zu vereinfachen, sodass die
>> Fähigkeit zur Relizenzierung und zur Durchsetzung der Lizenzen - auch
>> vor Gericht - erhalten bleibt.
>> ...
> 
> Mich wundert dass die unentgeltliche Uebertragung von ausschließlichen 
> Nutzungsrechten als mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz § 32a 
> vereinbar angesehen wird.


Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist der Urheber im Normalfall die 
schwächere Vertragspartei. Meistens kann der Verwerter seine Interessen 
durchsetzen. Sinn und Zweck des so genannten "Fairnessparagraphen" § 32 a 
UrhG ist es, dieses Machtgefüge auszugleichen. Bei Freier Software liegt das 
Interesse des Urhebers bzw. der Urheber jedoch nicht in der Beteiligung an 
dem aus einem Werk erzielten Gewinn, sondern vielmehr darin, dass die 
Lizenzbedingungen eingehalten werden.

Die Übertragung der Rechte an die FSFE im Rahmen des FLA bewirkt die 
Bündelung der Rechte, wodurch es möglich wird, effektiv gegen 
Rechtsverletzungen vorzugehen. Dies steht daher in keinerlei Widerspruch zu 
§ 32 a UrhG. Ähnlich wie Verwertungsgesellschaften, auf die § 32 a UrhG gar 
nicht anwendbar ist, arbeitet die FSFE als nicht-gewinnorienteierte 
Nichtregierungsorganisation nicht gegen die Interessen der Urheber, sondern 
verhilft diesen gerade zur Durchsetzung ihrer Rechte.

Eine unentgeltliche Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten ist 
daher m.E. nicht per se unzulässig oder führt zu einem Nachvergütungsanspruch.

Zum Text: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html

Grüße
Till
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