Frage zum Begriff der Freien Software

Sven Reumann sreumann at community-org.de
So Feb 12 22:26:09 UTC 2006


  Moin, Moin,

Am Freitag, 10. Februar 2006 15:58 schrieb Christian Selig:
> Hi Sven!

> Quoting Sven Reumann <sreumann at community-org.de>:
> > Nicht klar ist mir wie Freiheit Nr 2. und Nr. 4 zueinander stehen. Ist 2
> > nicht eigentlich ueberfluessig,  weil nur eine schwaechere Form von 4 ? 2
> > und 4 setzen jedenfalls  beide den Quelltext vorraus. Teilweise kann man
> > ein Programm sicher studieren, wenn der Quelltext nicht vorliegt:
> > Benchmarking, Deassemblieren etc., was ja von den meisten proprietaeren
> > Lizenzen verboten wird. Ist das gemeint?
>
> Jein. Zum einen ist schon das beliebige Zerlegen des Programmes mit allen
> Mitteln der Kunst gemeint. Zum anderen, und ich denke, das war eher die
> ursprüngliche Intention hinter Freiheit zwei, ist das Studium der Quellen,
> ohne an ihnen etwas zu verändern, genauso wie ein Historiker oder
> Politikwissenschaftler eben mit Quellen umgeht; plus natürlich das Anpassen
> zum eigenen Zweck.

O.K. Ich verstehe das die Moeglichkeit aus den Quellen zu lernen, so wichtig 
genommen wird, das sie eigens erwaehnt wird, auch wenn dieses Recht 
formallogisch bereits in einem anderen enthalten ist.


>
> > Waeren Programme die Freiheiten Nr1 und 3 haben, wo Verbesserungen aber
> > nur in Patchform verbreitet werden duerfen d.h.  die Binaries und der
> > urspruengliche  Quelltext muessen unveraendert verbreitet werden,
> > eigentlich frei im obigen  Sinne. Ich denke ja.
>
> Hier eine Korinthe: _*_   :-)
> Theoretisch stimme ich Dir zu, praktisch gesehen -- überleg mal, was
> passieren würde, wenn Linux (der Kernel!) in Version 0.0.1 vorliegen würde
> und Du Patches für die letzten 13 Jahre einspielen müsstest... okay, man
> könnte das automatisieren.

Praktische Erwaegungen habe ich ganz ausgeschlossen. Ich habe mich halt dumm 
gestellt. Das ist absolut notwendig wenn man juristische Texte verstehen 
will. ;-) Es ist eh klar das nicht alle freien Lizenzen gleich wuenschenswert 
sind. So sollten BSD Style Lizenzen ausser in Ausnahmefaellen vermieden 
werden oder auch das Festschreiben einer bestimmten GPL Version.

Ein Programm wo Veraenderungen nur in Patchform vertrieben koennte wohl auch 
nicht Teil von Debian sein, da  die Debianentwickler oft Aenderungen am 
Quelltext vornehmen muessen damit das Programm Policy konform ist. Gentoo 
haette da wohl weniger Probleme, sie koennten ein Script mitliefern, dass die 
Patches automatisch einspielt.

Aber praktische Erwaegungen sind wie gesagt ausgeblendet. Die vier Freiheiten 
beschreiben m.E. auch nur Minimalbedingungen fuer Freie Software, die noch 
weitere Erwaegungen notwendig machen.




>
> > Hm, da  faellt mir ein, was ist mit Programmen die zwar im kommerziellen
> > Umfeld benutzt werden duerfen, die man aber nicht verkaufen darf.
>
> Was meinst Du mit Verkaufen? Verkaufen von Datenträgern mit der Software?
> Rechteübertragung? Lizenzierung?

Nun vielleicht habe ich versucht ein bischen zu spitzfindig zu sein. Verkaufen 
macht wohl bei Freier Software wenig Sinn, wenn nicht eins der obigen 
Begriffe gemeint ist.

    Gruss Sven





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