AW: [Fwd: Re: DIPasDoc]

Johannes Berg fsfe-de at johannes.sipsolutions.de
Do Mär 27 22:46:04 UTC 2003


On Thu, 2003-03-27 at 19:56, Till Jaeger wrote:
> Kurz zu dem Thema "Vertrag":
> 
> [snip]

Danke!

Darf ich noch eine Frage stellen?

BGB §518(1) besagt, dass ein Schenkungsvertrag notariell beurkundet
werden muss. Nach (2) kann dann, falls das nicht geschehen ist, der
Mangel der Form dadurch geheilt werden, dass die versprochene Leistung
bewirkt wurde.

Im vorliegenden Fall verspricht [1] meiner Meinung nach der
Webseitenbetreiber nun GPL-Software, scheint aber der Auffassung zu
sein, dass er die GPL nicht verletzt (auch wenn es eigentlich klar zu
sein scheint, dass er es tut).

Aber mal angenommen er verletzte bewusst die GPL (ich bin jetzt
irgendwie mehr an der Sache interessiert als diesem Spezialfall), könnte
er dann nicht argumentieren, dass er die versprochene Leistung nie
komplett bewirkt hat (da er mir nicht die kompletten nach GPL
versprochenen Quelltexte übermittelt hat), und damit der
Schenkungsvertrag nichtig ist, da der Mangel der Form nur durch
Bewirkung geheilt wird?
Oder würde man eher sagen dass die versprochene Leistung zu einem
genügen großen Teil bewirkt wurde um diesen Mangel zu heilen?
Oder noch was völlig anderes?

Etwas verwirrte Grüße,
Johannes
(und normalerweise beschäftige ich mich mit Mathe...)

[1] 
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