AW: Dateiformate (war: ELUG-Projekt)

Georg Jakob jack at unix.sbg.ac.at
Mi Okt 10 17:25:40 UTC 2001


Hallo,

On Wed, 10 Oct 2001, Dr. Till Jaeger kindly wrote:

--snip--
> -Nach meiner rechtlichen Kenntnis (danke, Angelika!) ist es
> -vorteilhaft, wenn
> -hinter solch einer Aktion _kéin_ Gewerbetreibender steht, sondern eine
> -Privatperson oder ein gemeinnütziger Verein. Grund ist, daß man
> -Gewerbetreibenden (soweit ich weiß) rein formal automatisch ein
> -gewerbliches
> -Interesse unterstellt. Sehr schnell ist man dann bei wettbewerbsrechtlichen
> -Problemen.
> - Einem Privatmenschen oder einem Verein kann das (soweit
> -ich weiß)
> -nicht passieren, beide stehen rechtlich (soweit ich weiß) auf _sehr_
> -sicheren Füßen in einer solchen Veröffentlichung. Vielleicht könnte einer
> -derjenigen, der die FSFE rechtlich berät, hierzu auch noch etwas sagen.
> -
> 
> 
> Ich sehe die Rechtslage ebenso. Wer im geschäftlichen Verkehr tätig ist muss
> bei falschen Angaben (auch unbewusst) regelmäßig mit einer Abmahnung
> rechnen.

Vergleichende Werbung ist meines Wissens nach auch in de zulaessig, wir in
at sind hier sogar noch etwas grosszuegiger. Eine gute Einfuehrung (auch
fuer Nichtjuristen) ueber das, was erlaubt ist findet ihr unter:
http://medialine.focus.de/PM1D/PM1DB/PM1DBG/PM1DBGC/pm1dbgc.htm

Achtung: *Falsche* Angaben koennen, auch wenn *nicht* im geschaeftlichen 
Verkehr getaetigt, zu Haftungsanspruechen zivilrechtlicher Natur fuehren
und uU als Privatanklagedelikt gelten (ueble Nachrede).
Selbst wenn diese Angaben unwissentlich gemacht werden, stehen dem
Betroffenen gerichtlich durchsetzbare Unterlassungsansprueche (nach
ABGB - auch nach BGB?) zu - was fuer den, der diese Aussagen macht
ebenfalls mit Prozesskosten verbunden ist.

Ich denke, dass die Lage in de zumindest sinngemaess jener in at
entsprechen wird, dh allzu unantastbar sind Privatpersonen oder Vereine
mitnichten. Also: In alle entsprechenden Dokumenten, Informationsmaterialen, 
Petitionen etc. groessten Wert auf Sachlichkeit und Objektivitaet, dh 
technische und ggf. rechtliche Argumentation legen; subjektive Wertungen
grundsaetzlich eher vermeiden.

Vor allem fuer den Aspekt der rechtlichen Argumentation (zB freie
Zugaenglichkeit oeffentlicher Dokumente ueber den verfasungsrechlichen
Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, Gleichheitsatz etc) stehe ich gerne zur
Verfuegung, mit der Einschraenkung, dass dazu fuer die dt. Rechtslage mit
Sicherheit auch eine federfuehrende Beteiligung von Till und/oder Axel 
noetig sein wird.   

Schoenen Abend noch,


--Georg





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