GPL im deutschen/österreichischen Recht
Werner Koch
wk at gnupg.org
Fr Jul 27 08:45:29 UTC 2001
On Thu, 26 Jul 2001 21:28:07 +0200 (MEST), Georg Jakob said:
> eingeschränkt, dass die Rechte wie kopieren etc., die sogenannten
> Werknutzungsrechte auch zeitlich und inhaltlich unbeschränkt übertragen
> werden können.
Eine Anmerkung hierzu: Man überträgt der FSF kein exklusives Recht
sondern kann die Software auch selbst anderweitig everwenden, sofern
man es der FSF 30 Tage vorher ankündigt.
Laut Eben Moglen sind diese Verträge in den USA unbedingt notwendig
auch wenn sie u.U. in Europa nicht vollkommen wasserdicht sein
sollten. Was mich an der Sache besonders ärgert, ist dass einige
Universitäten ihren Mitarbeitern es nicht gestatten diese Assignments
zu unterzeichen - mit der Begründung die Verträge wären in Deutschland
eh nicht haltbar.
Ciao,
Werner
--
Werner Koch Omnis enim res, quae dando non deficit, dum habetur
g10 Code GmbH et non datur, nondum habetur, quomodo habenda est.
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