Hallo,
zu erst möchte ich auf die verschiedenen Zuständigkeiten im Bildungsbereich verweisen, ähnlich wie bereits im Mai 2015 [1] (etwas länger) beschrieben und es auch in Kurzform im FSFE Wiki [2] steht. Denn es wird zwischen „Äußerer Schulverwaltung“ und „Innerer Schulorganisation“ getrennt. Dadurch gibt es unterschiedliche Kostenträger mit mannigfaltiger Finanzierung (Land: Steuern, Gebühren/Entgelte; Kommune: Spenden, Schenkungen u. ähnl., Gebühren/Beiträge, kommunale Steuern). Auf der einen Seite tragen die Kultusministerien (der Länder) die innere Schulorganisation (sprich: die inhaltliche Arbeit an den Schulen) und die Verantwortung für Personal als Personalaufwandsträger. Auf der anderen Seite übernehmen die kommunalen Schulträger (also Gemeinden/kreisfreie Städte resp. Landkreise bzw. Bezirke (BE, HH) oder Landschaftsverbände (NRW)) die Verantwortung der äußeren Schulverwaltung, also für räumliche und sächliche Ausstattung als Sachaufwandsträger. Dies zeigt sich in den Regelungen der verschiedenen Schulgesetzen.
Am 16.12.2015 um 13:57 schrieb WD Zimmermann:
[...] Wenn man überdies daran denkt, dass die Aufsicht auf die Ausstattung der Schulen mit Hard- und Software höchst unterschiedlich (mal Kommune, mal Schulträger ...) geregelt ist, wird die Dimension des dicken Brettes noch offenkundiger. [...]
Sie ist nicht unterschiedlich. Mit dem Begriff Schulträger wird nur gesagt, dass eine natürliche/juristische Person, die eine Schule betreibt für die räumlichen und sächlichen Kosten des Schulbetriebs aufkommt.
Wie ich aus dem Impressum [3] der IGS Sassenburg entnehme, liegt sie im Landkreis Gifhorn in Niedersachsen. Damit unterliegt sie dem niedersächsichen Schulgesetz [4]. Demnach fungieren als Schulträger, die "das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten [haben]" (§101 NSchG) [5], für die Grundschulen die Gemeinde/Kommune und "[...]für die übrigen Schulformen[...]die Landkreise und die kreisfreien Städte" (§102 NSchG) [6].
Unter §108 NSchG ist sogar unter anderem festgeschrieben, welche Aufgaben ein Schulträger zu erledigen hat. Dazu haben sie "die erforderlichen Schulanlagen zu errichten [und] mit der notwendigen Einrichtung auszustatten". Zusätzlich können die Kommunalen Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag, Städte- und Gemeindebund) in Absprache mit dem Kultusministerium Empfehlungen "über die Einrichtung der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und Lernmitteln erlassen" (§108 Abs. 3 NSchG). Da ich ähnlich wie in einer sächsischen Bachelorarbeit [7] beschrieben, die Tablets als Lern- bzw. Lehrmittel ansehe, sind diese von den Schulträger, hier vom Landkreis Gifhorn, zu übernehmen. Deshalb würde mich gerne interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Eltern die Kosten der eingesetzten Tablets/Notebooks übernehmen sollen. Wäre die Lernmittelfreiheit im Schuljahr 2004/2005 (laut einer Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage im Jahr 2009, Drs. 16/1445 [8]) nicht abgeschafft worden, hätte ich keine Probleme damit. Dann hätten die Schulträger es übernehmen müssen; so gibt es scheinbar nur eine Verwaltungsvorschrift über die entgeltliche Ausleihe von Lernmittel [9]. Btw. dort steht "[...]Erziehungsberechtigten haben gemäß § 71 NSchG [...]insbesondere die Lernmittel zu beschaffen.", weiter heisst es aber: "Die Teilnahme an diesem Ausleihverfahren ist für die Erziehungsberechtigten sowie für die volljährigen Schülerinnen und Schüler freiwillig". Wie soll das gehen? Auf der einen Seite ist es verpflichtend, auf der anderen aber nicht?!
Aus BW weiss ich, dass die Schulträger die Tablets übernehmen, da die Lernmittelfreiheit dort in der Verfassung und im Schulgesetz verankert ist (Art. 14 Verfassung des Landes Baden-Württemberg [10] iVm. § 94 SchG [11]). So ist es auch bei einem Schulversuch von Tablets an beruflichen Schulen [12], "bei dem Schulen nur ein einziges, im Eigentum des Schulträgers befindliches Tablet-Modell nutzen" [13].
Gruss
BBiwy
Referenzen: [1] http://comments.gmane.org/gmane.org.fsf.german/6782 [2] http://wiki.fsfe.org/Education/FS_usage_Link_collection/Germany [3] http://www.igs-sassenburg.eu/about/ [4] http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/4s/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokume... [5] http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+101... [6] http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+102... [7] http://hsmw.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/4445/file/Bachelorarbeit... - S. 40 [8] http://www.landtag-niedersachsen.de/ps/tools/download.php?file=/ltnds/live/c... [9] http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20130... [10] http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+BW+Artikel... [11] http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A... [12] http://tabletbs.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/P... - S. 2 [13] http://tabletbs.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/P... - S. 4