Am 21.01.2013 10:27, schrieb Matthias Kirschner:
Hier einen Blogeintrag der sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt die bei der Mitarbeit Minderjährige bei Freier Software auftreten.
http://www.naturalnik.de/wordpress/2013/01/floss-kontributionen-minderjehrig...
Leider geht dieser verdienstvolle Artikel, der ein Problem anreißt, das zukünftig an Bedeutung gewinnen kann, auf eine wesentliche Norm nicht ein: § 1641 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schenkungsverbot
"Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird."
Bei einer unentgeltlichen Einräumung eines einfaches Nutzungsrecht für jedermann dürfte es sich um eine Schenkung handeln. In diese können die Eltern nach dieser Norm aber nicht einwilligen, sofern mit dieser Schenkung nicht "einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird".
Zu bedenken ist dabei auch, dass es nach deutschen Recht durchaus eine (wenn auch eingeschränkte) Haftung des Lizenzgebers für Fehler im Code gibt:
http://www.ifross.org/welcher-gesetzliche-massstab-haftung-und-gewaehrleistu...
Möglicherweise stellt sich das Problem bei Beiträgen zu Werken, die unter einer Copyleft-Lizenz stehen anders, als bei Werken unter einer copyleftlosen Lizenz.
Auch stellt sich das Problem anders, wenn die Tätigkeit des Minderjährigen unter § 69b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen) fällt (s.a. § 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dann ist allerdings an den Minderjährigen eine Vergütung zu zahlen, die nicht nur "pro forma"-Charakter hat.
Das Ganze bedarf also weiterer juristischer Ausarbeitung.
Gruß Michael