On 14.08.2015 18:15, Tobias Platen wrote:
Hallo,
Die GPL basiert auf dem amerikanischen Copyright welches unseren ausschließlichen Nutzungsrechten basiert. Diese können übertragen werden. Zusätlich gilt noch § 69b UrhG.
"Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist."
Diese Regelung enthält Grenzen, die oft nicht leicht zu kontrollieren sind. Daher haben manche Arbeitgeber das Bedürfnis, eine umfassendere Regelung in die Arbeitsverträge zu schreiben, was bei Menschen, die in ihrer Freizeit Freie Software schaffen, zu Problemen führen kann.
Der Arbeitgeber ist aber verplichtet Urheberrechte Dritter nicht zu verletzen. Bei einer GPL Verletzung haftet dann der Arbeitgeber und muss mit Unterlassungsklagen rechnen. Verändere ich ein Programm das unter der GPL steht so ist es mir erlaubt diese zu veröffentlichen, der Arbeitgeber hat dann keine ausschließlichen Nutzungsrechte.
Die Copyleft-Pflichten des Lizenznehmers entstehen erst mit der Weitergabe oder Verbreitung der Software. Beauftragt ein Arbeitgeber einen angestellten Programmierer damit, eine GPL-lizenzierte Software an die betrieblichen Bedürfnisse anzupassen, ist es allein Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, ob dieses abgeleitete Werk verbreitet werden soll oder nicht. Erst wenn es verbreitet wird, treffen den Arbeitgeber die Pflichten aus der GPL.
Diese Erläuterungen dienen lediglich der allgemeinen Bildung und Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Eine Nutzung dieser Erläuterungen im Einzelfall erfolgt auf eigene Gefahr.
Es ist in Erwägung zu ziehen, sich wegen Ihres konkreten Anliegens an einen Rechtsanwalt oder an eine zur Rechtsberatung befugte Beratungsstelle zu wenden!
Gruß Michael